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Luftreinhalte-Verordnung
(LRV)

Art. 18 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Verkehrsanlagen

Bei Ver­kehrs­an­la­gen ord­net die Be­hör­de al­le tech­nisch und be­trieb­lich mög­li­chen und wirt­schaft­lich trag­ba­ren Mass­nah­men an, mit de­nen die vom Ver­kehr ver­ur­sach­ten Emis­sio­nen be­grenzt wer­den kön­nen.