Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Luftreinhalte-Verordnung
(LRV)

Art. 19 Massnahmen gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr

Steht fest oder ist zu er­war­ten, dass Fahr­zeu­ge oder Ver­kehrs­an­la­gen über­mäs­si­ge Im­mis­sio­nen ver­ur­sa­chen, so rich­tet sich das Ver­fah­ren nach den Ar­ti­keln 31–34.