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Luftreinhalte-Verordnung
(LRV)

Art. 29 Überwachung bei einzelnen Anlagen

Vom In­ha­ber ei­ner An­la­ge, aus der er­heb­li­che Emis­sio­nen aus­tre­ten, kann die Be­hör­de ver­lan­gen, dass er die Im­mis­sio­nen im be­trof­fe­nen Ge­biet mess­tech­nisch über­wacht.