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Art. 3 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1–4
1 Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten. 2 Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen:
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632). |