Luftreinhalte-Verordnung
(LRV)


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Art. 8 Sanierungspflicht

1 Die Be­hör­de sorgt da­für, dass be­ste­hen­de sta­tio­näre An­la­gen, die den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung nicht ent­spre­chen, sa­niert wer­den.

2 Sie er­lässt die er­for­der­li­chen Ver­fü­gun­gen und legt dar­in die Sa­nie­rungs­frist nach Ar­ti­kel 10 fest. Not­falls ver­fügt sie für die Dau­er der Sa­nie­rung Be­trieb­sein­schrän­kun­gen oder die Still­le­gung der An­la­ge.7

3 Auf die Sa­nie­rung kann ver­zich­tet wer­den, wenn sich der In­ha­ber ver­pflich­tet, die An­la­ge in­nert der Sa­nie­rungs­frist still­zu­le­gen.

7Zwei­ter Satz ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Fe­br. 1992 (AS 1992 124).

BGE

119 IB 492 () from 24. Dezember 1993
Regeste: Art. 12 Abs. 1 GSchG, Art. 7 der VO vom 8. Dezember 1975 über Abwassereinleitungen; Vorbehandlung des Abwassers. 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen Massnahmen zum Vollzug einer Entscheidung richtet; die gegen derartige Massnahmen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde ist ebenfalls unzulässig, wenn damit die zu vollstreckende Entscheidung wieder in Frage gestellt werden soll (E. 3c). 2. Nach Art. 12 Abs. 1 GSchG kann derjenige, der Abwasser in die Kanalisation einleiten will, gehalten sein, es vorzubehandeln; die Bestimmung verpflichtet einen weiteren Personenkreis, als der vom alten Recht verwendete Begriff des "Verursachers" umfasste (Art. 18 Abs. 2 aGSchG). Die Regelung von Art. 12 Abs. 1 GschG, welche zu einer Verstärkung des Gewässerschutzes beitragen soll, ist unmittelbar anwendbar in allen Verfahren, welche beim Inkrafttreten des neuen Gewässerschutzgesetzes hängig waren (E. 3a, 3b und 4). 3. Materielle Voraussetzungen der Verpflichtung, Küchenabwasser vorzubehandeln (E. 5). 4. Die Verpflichtung zur Vorbehandlung des von einem Untermieter verursachten Abwassers kann unter bestimmten Umständen dem Erstmieter auferlegt werden, wenn dieser zugleich derjenige ist, der das Abwasser in die Kanalisation einleiten will (E. 6).

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