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Luftreinhalte-Verordnung
(LRV)

Art. 17 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Fahrzeugen

Die Emis­sio­nen von Fahr­zeu­gen sind nach den Ge­setz­ge­bun­gen über den Stras­sen­ver­kehr, die Luft­fahrt, die Schiff­fahrt und die Ei­sen­bah­nen vor­sorg­lich so weit zu be­gren­zen, als dies tech­nisch und be­trieb­lich mög­lich so­wie wirt­schaft­lich trag­bar ist.