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Luftreinhalte-Verordnung
(LRV)

Art. 39 Erhebungen über die Luftverunreinigung

1 Die Er­he­bun­gen über den Stand und die Ent­wick­lung der Luft­ver­un­rei­ni­gung im ge­samtschwei­ze­ri­schen Rah­men wer­den vom BA­FU durch­ge­führt.

2 Die Eid­ge­nös­si­sche Ma­te­ri­al­prü­fungs- und For­schungs­an­stalt in Dü­ben­dorf be­treibt im Auf­trag des BA­FU das Na­tio­na­le Be­ob­ach­tungs­netz für Luft­fremd­stof­fe (NA­BEL).