Verordnung
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Art. 12 Berechnungsmethode
1 Der Bund berechnet seine Beiträge an die anerkannten Kosten von Neu-, Aus- und Umbauten in der Regel nach der Methode der Platzkostenpauschale (Art. 4 Abs. 2 LSMG). 2 Die Beiträge können in besonderen Fällen auf der Grundlage der Schlussabrechnung bemessen werden, namentlich wenn die Anwendung der Platzkostenpauschale zu einer Abweichung von mehr als 30 Prozent gegenüber den veranschlagten anrechenbaren Kosten führt. |