Verordnung
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Art. 13 Anerkannte Baukosten
1 Als anerkannte Baukosten (Art. 4 Abs. 1 LSMG) gelten die notwendigen Kosten für:
2 Die Baukosten für einen landwirtschaftlichen oder einen gewerblichen Betrieb werden anerkannt, soweit der Betrieb für die Ausbildung oder Beschäftigung der Eingewiesenen unerlässlich ist. 3 Baunebenkosten und Kosten für Unterhaltsarbeiten werden nicht anerkannt. 4 Das BJ erlässt Richtlinien für die Berechnung der anerkannten Baukosten.20 20 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5023). |