Verordnung
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Art. 20 Sicherheitszuschläge 26
1 Für die Mehrkosten, die für die erhöhte Geschlossenheit einer Anstalt aufgewendet werden müssen und die den üblichen Rahmen der Sicherheitsvorkehrungen einer Anstalt übersteigen, wird ein Sicherheitszuschlag pro Platz festgelegt. 2 Für Plätze höchster Sicherheitsstufe wird ein weiterer Sicherheitszuschlag gewährt. 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). |