Verordnung
über die Leistungen des Bundes
für den Straf- und Massnahmenvollzug
(LSMV)

vom 21. November 2007 (Stand am 1. Januar 2016)


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Art. 20c Zuschläge für Bauten für die sportliche Betätigung, für Therapie- und Bildungsräume 29

1 Für Bau­ten für die sport­li­che Be­tä­ti­gung wird ein flä­chen­mäs­si­ger Zu­schlag ge­währt.

2 Für den Bau von The­ra­pieräu­men in ge­schlos­se­nen An­stal­ten, die spe­zi­ell für den Voll­zug von Mass­nah­men ge­mä­ss Ar­ti­kel 59 Ab­satz 3 des Straf­ge­setz­buchs30 be­nö­tigt wer­den, wird ein flä­chen­mäs­si­ger Zu­schlag ge­währt.

3 Für den Bau von zu­sätz­li­chen Räu­men für die Bil­dung wird ein flä­chen­mäs­si­ger Zu­schlag ge­währt.

4 Für ge­werb­li­che Be­trie­be, die auf­grund ih­rer Aus­rich­tung einen grös­se­ren Flä­chen­be­darf auf­wei­sen, wird der Mo­dell­flä­chen­wert für den Be­reich «Ar­beit» er­höht.

29 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725).

30 SR 311.0

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