Verordnung
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Art. 20c Zuschläge für Bauten für die sportliche Betätigung, für Therapie- und Bildungsräume 29
1 Für Bauten für die sportliche Betätigung wird ein flächenmässiger Zuschlag gewährt. 2 Für den Bau von Therapieräumen in geschlossenen Anstalten, die speziell für den Vollzug von Massnahmen gemäss Artikel 59 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs30 benötigt werden, wird ein flächenmässiger Zuschlag gewährt. 3 Für den Bau von zusätzlichen Räumen für die Bildung wird ein flächenmässiger Zuschlag gewährt. 4 Für gewerbliche Betriebe, die aufgrund ihrer Ausrichtung einen grösseren Flächenbedarf aufweisen, wird der Modellflächenwert für den Bereich «Arbeit» erhöht. 29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). 30 SR 311.0 |