Verordnung
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Art. 22 Festlegung des Beitrags; Bedingungen und Auflagen
1 Das BJ legt die anerkannten Projektkosten im Einzelfall fest. 2 Es knüpft an die Beiträge Bedingungen und Auflagen, die eine zweckmässige Verwendung und eine zuverlässige Auswertung der Versuche sichern. |