Verordnung
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Art. 23 Auswertung
1 Für die Auswertung eines Modellversuchs können Rückfallstudien durchgeführt werden. 2 Das BFS stellt die nötigen Daten für die Studien zur Verfügung. 3 Die Kosten für Erhebungen, die nach Ablauf der maximalen Beitragsdauer von fünf Jahren durchgeführt werden, trägt der Gesuchssteller. |