Verordnung
über die Leistungen des Bundes
für den Straf- und Massnahmenvollzug
(LSMV)

vom 21. November 2007 (Stand am 1. Januar 2016)


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Art. 23 Auswertung

1 Für die Aus­wer­tung ei­nes Mo­dell­ver­suchs kön­nen Rück­fall­stu­di­en durch­ge­führt wer­den.

2 Das BFS stellt die nö­ti­gen Da­ten für die Stu­di­en zur Ver­fü­gung.

3 Die Kos­ten für Er­he­bun­gen, die nach Ab­lauf der ma­xi­ma­len Bei­trags­dau­er von fünf Jah­ren durch­ge­führt wer­den, trägt der Ge­suchs­stel­ler.

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