Verordnung
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Art. 25 Instanz für Verfügungen und den Abschluss von Leistungsvereinbarungen
1 Das BJ trifft die Verfügungen über die Anerkennung der Beitragsberechtigung und über die Zusprechung und Ausrichtung von Beiträgen. 2 Finanzhilfen werden im Einzelfall zugesprochen und ausbezahlt:
3 Das BJ unterzeichnet die Leistungsvereinbarungen mit der zuständigen kantonalen Behörde. |