Verordnung
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Art. 27 Verfahren für die Einreichung von Gesuchen und für die Anmeldung von Bauprojekten
1 Gesuche um Beiträge und die Anmeldung von Bauvorhaben sind mit den erforderlichen Unterlagen über die zuständige kantonale Behörde einzureichen. 2 Die kantonale Behörde prüft die Gesuche oder Vorhaben und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das BJ weiter. 3 Das BJ räumt der kantonalen Behörde die Möglichkeit ein, an den Verhandlungen über das Gesuch oder das Vorhaben teilzunehmen, und bringt ihr entsprechende Korrespondenzen zur Kenntnis. |