Verordnung
über die Leistungen des Bundes
für den Straf- und Massnahmenvollzug
(LSMV)

vom 21. November 2007 (Stand am 1. Januar 2016)


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Art. 27 Verfahren für die Einreichung von Gesuchen und für die Anmeldung von Bauprojekten

1 Ge­su­che um Bei­trä­ge und die An­mel­dung von Bau­vor­ha­ben sind mit den er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen über die zu­stän­di­ge kan­to­na­le Be­hör­de ein­zu­rei­chen.

2 Die kan­to­na­le Be­hör­de prüft die Ge­su­che oder Vor­ha­ben und lei­tet sie mit ih­rer Stel­lung­nah­me an das BJ wei­ter.

3 Das BJ räumt der kan­to­na­len Be­hör­de die Mög­lich­keit ein, an den Ver­hand­lun­gen über das Ge­such oder das Vor­ha­ben teil­zu­neh­men, und bringt ihr ent­spre­chen­de Kor­re­spon­den­zen zur Kennt­nis.

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