Verordnung
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Art. 29 Zusicherung pauschalierter Baubeiträge
1 Im Falle von Pauschalbeiträgen gibt das BJ die mutmassliche Beitragshöhe nach Bereinigung und Genehmigung des Raumprogrammes bekannt. 2 Die definitive Zusicherungsverfügung erfolgt nach Genehmigung des Projektes und nach Genehmigung der entsprechenden Kredite durch die zuständigen kantonalen Behörden. 3 Bei Projekten privater Trägerschaften erfolgt die definitive Zusicherung erst, wenn die Zustimmung der kantonalen Behörden vorliegt. |