Verordnung
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Art. 30 Nachträgliche Gewährung und Rückerstattung von Baubeiträgen
1 Der Bund kann Baubeiträge auch nachträglich gewähren, wenn:
2 Der Beitragsempfänger muss Baubeiträge anteilmässig zurückerstatten (Art. 12 Abs. 2 LSMG), wenn:
3 Das BJ kann verlangen, dass der Empfänger von Baubeiträgen für eine private Einrichtung die Rückerstattungsansprüche des Bundes durch Grundpfandverschreibungen in der Höhe der Beiträge sichert. |