Verordnung
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Art. 33 Mitwirkung der Beitragsempfänger
1 Die Beitragsempfänger weisen die Bundesbeiträge in der Bilanz und Betriebsrechnung der Einrichtung jährlich gesondert aus (Art. 11 LSMG). 2 Sie erteilen dem BJ alle Auskünfte, die für die Beitragsgewährung von Bedeutung sind. Sie gewähren auf Verlangen Einblick in die Bücher, Belege und anderen Dokumente und geben diese heraus. 3 Das BJ kann Inspektionen vornehmen oder die zuständige kantonale Behörde damit beauftragen. |