Verordnung
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Art. 7 Änderungen in den Anerkennungsvoraussetzungen; Widerruf der Anerkennung
1 Die zuständige kantonale Behörde teilt jede Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Anerkennung massgeblich waren, dem BJ unverzüglich schriftlich mit. 2 Das BJ passt die Anerkennungsverfügung den geänderten Verhältnissen an.6 3 Es widerruft die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen (Art. 1 Abs. 2 und 3) nicht mehr erfüllt sind oder die Erziehungseinrichtung Bedingungen oder Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt.7 4 Es kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Einrichtung Beiträge durch Vorspiegelung oder Verheimlichung von Tatsachen erwirkt hat. 5 …8 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). 8 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). |