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Art. 15 Festlegung der Pauschalen und Zuschläge; Anpassung an Kostenentwicklung und Teuerung
1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt die Pauschalen und Zuschläge nach dem 2. und 3. Abschnitt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) fest. Vorgängig führt es eine Anhörung bei den interessierten Kreisen nach Artikel 10 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200523 durch. 2 Es überprüft die von ihm festgelegten Pauschalen und Zuschläge periodisch und passt sie im Einvernehmen mit dem EFD an. In der Zwischenzeit passt das BJ sie jährlich der Kostenentwicklung nach dem Schweizerischen Baupreisindex an. 3 Im Einzelfall passt das BJ bei der Schlusszahlung nach Ende des Neu-, Aus- oder Umbaus die anerkannten Kosten nach seinen Richtlinien (Art. 13 Abs. 4) der Teuerung an.24 24 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5023). |
