Verordnung
über die Leistungen des Bundes
für den Straf- und Massnahmenvollzug
(LSMV)


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Art. 15 Festlegung der Pauschalen und Zuschläge; Anpassung an Kostenentwicklung und Teuerung

1 Das Eid­ge­nös­si­sche Jus­tiz- und Po­li­zei­de­par­te­ment (EJPD) legt die Pau­scha­len und Zu­schlä­ge nach dem 2. und 3. Ab­schnitt im Ein­ver­neh­men mit dem Eid­ge­nös­si­schen Fi­nanz­de­par­te­ment (EFD) fest. Vor­gän­gig führt es ei­ne An­hö­rung bei den in­ter­es­sier­ten Krei­sen nach Ar­ti­kel 10 des Ver­nehm­las­sungs­ge­set­zes vom 18. März 200523 durch.

2 Es über­prüft die von ihm fest­ge­leg­ten Pau­scha­len und Zu­schlä­ge pe­ri­odisch und passt sie im Ein­ver­neh­men mit dem EFD an. In der Zwi­schen­zeit passt das BJ sie jähr­lich der Kos­ten­ent­wick­lung nach dem Schwei­ze­ri­schen Bau­preis­in­dex an.

3 Im Ein­zel­fall passt das BJ bei der Schluss­zah­lung nach En­de des Neu-, Aus- oder Um­baus die an­er­kann­ten Kos­ten nach sei­nen Richt­li­ni­en (Art. 13 Abs. 4) der Teue­rung an.24

23 SR 172.061

24 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5023).

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