|
|
|
Art. 16 Beitragsvoraussetzungen
1 Der Bund gewährt Baubeiträge an Erziehungseinrichtungen, die er nach Artikel 1 als beitragsberechtigt anerkannt hat. 2 Werden Baubeiträge an eine neu eröffnete Erziehungseinrichtung ausgerichtet, die zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung weniger als drei Jahre in Betrieb ist, so wird nach Ablauf von drei Jahren Betriebsdauer überprüft, ob der benötigte Durchschnitt der massgeblichen Aufenthaltstage (Art. 1 Abs. 2 Bst. i) erreicht wurde. Ist dies nicht der Fall, so wird der gesamte ausgerichtete Baubeitrag zurückgefordert. BGE
117 IB 225 () from 29. November 1991
Regeste: Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (BLSM; SR 341); Verfahren der Anerkennung von betriebsbeitragsberechtigten Erziehungsheimen. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde für Betriebsbeiträge nach Art. 5 Abs. 1 BLSM (Art. 99 lit. h OG) (E. 2). Mit dem Inkrafttreten des BLSM ist die unter altem Recht entwickelte Praxis hinfällig geworden (E. 4a). Rechtliche Bedeutung verwaltungsinterner Richtlinien (E. 4b). Art. 3 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (VLSM) widersprechen weder dem Gesetz (Art. 6 und 19 BLSM) noch der Verfassung (E. 5). Auch bei einer nach aussen familienähnlich strukturierten Einrichtung hat das Departement, wenn sie einen gewissen Institutionalisierungsgrad erreicht und über eine grössere Anzahl Kinder und Erzieher verfügt, eine eigenständige Beurteilung der lokalen Verhältnisse gemäss den einschlägigen Bestimmungen vorzunehmen (E. 6a und b). Würdigung der Strukturen der verschiedenen als "Nest" bezeichneten und von der "Association vaudoise des petites familles" betriebenen Einrichtungen (E. 6c und 7). |
