Verordnung
über die Leistungen des Bundes
für den Straf- und Massnahmenvollzug
(LSMV)


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Art. 16 Beitragsvoraussetzungen

1 Der Bund ge­währt Bau­bei­trä­ge an Er­zie­hungs­ein­rich­tun­gen, die er nach Ar­ti­kel 1 als bei­trags­be­rech­tigt an­er­kannt hat.

2 Wer­den Bau­bei­trä­ge an ei­ne neu er­öff­ne­te Er­zie­hungs­ein­rich­tung aus­ge­rich­tet, die zum Zeit­punkt der Schluss­ab­rech­nung we­ni­ger als drei Jah­re in Be­trieb ist, so wird nach Ab­lauf von drei Jah­ren Be­triebs­dau­er über­prüft, ob der be­nö­tig­te Durch­schnitt der mass­ge­bli­chen Auf­ent­halts­ta­ge (Art. 1 Abs. 2 Bst. i) er­reicht wur­de. Ist dies nicht der Fall, so wird der ge­sam­te aus­ge­rich­te­te Bau­bei­trag zu­rück­ge­for­dert.

BGE

117 IB 225 () from 29. November 1991
Regeste: Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (BLSM; SR 341); Verfahren der Anerkennung von betriebsbeitragsberechtigten Erziehungsheimen. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde für Betriebsbeiträge nach Art. 5 Abs. 1 BLSM (Art. 99 lit. h OG) (E. 2). Mit dem Inkrafttreten des BLSM ist die unter altem Recht entwickelte Praxis hinfällig geworden (E. 4a). Rechtliche Bedeutung verwaltungsinterner Richtlinien (E. 4b). Art. 3 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (VLSM) widersprechen weder dem Gesetz (Art. 6 und 19 BLSM) noch der Verfassung (E. 5). Auch bei einer nach aussen familienähnlich strukturierten Einrichtung hat das Departement, wenn sie einen gewissen Institutionalisierungsgrad erreicht und über eine grössere Anzahl Kinder und Erzieher verfügt, eine eigenständige Beurteilung der lokalen Verhältnisse gemäss den einschlägigen Bestimmungen vorzunehmen (E. 6a und b). Würdigung der Strukturen der verschiedenen als "Nest" bezeichneten und von der "Association vaudoise des petites familles" betriebenen Einrichtungen (E. 6c und 7).

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