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Art. 17 Platzkostenpauschale
1 Das EJPD legt eine Platzkostenpauschale «Erziehungseinrichtung» fest. 2 Die Pauschalbeiträge werden für die massgebenden Einrichtungsbereiche in einem Frankenbetrag pro maximal anrechenbare Fläche festgelegt. Dabei wird auf die Neubaukosten, errechnet auf der Basis der Werte verschiedener Referenzeinrichtungen, abgestellt. 3 Werden alle Bereiche in einem Bauvorhaben entsprechend der Modelleinrichtung realisiert, so wird die volle Platzkostenpauschale ausgerichtet. Fehlen gewisse Bereiche, so wird die Platzkostenpauschale anteilsmässig gekürzt. Dies gilt auch für die Zuschläge, ausgenommen die Zuschläge für die Personalunterkunft und für die Turnhalle. 4 Die Platzkostenpauschale für Neubauten wird nur ausgerichtet, wenn die vom EJPD festgelegten Flächen nicht unterschritten werden. |
