Verordnung
über die Leistungen des Bundes
für den Straf- und Massnahmenvollzug
(LSMV)


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Art. 17 Platzkostenpauschale

1 Das EJPD legt ei­ne Platz­kos­ten­pau­scha­le «Er­zie­hungs­ein­rich­tung» fest.

2 Die Pau­schal­bei­trä­ge wer­den für die mass­ge­ben­den Ein­rich­tungs­be­rei­che in ei­nem Fran­ken­be­trag pro ma­xi­mal an­re­chen­ba­re Flä­che fest­ge­legt. Da­bei wird auf die Neu­bau­kos­ten, er­rech­net auf der Ba­sis der Wer­te ver­schie­de­ner Re­fe­renzein­rich­tun­gen, ab­ge­stellt.

3 Wer­den al­le Be­rei­che in ei­nem Bau­vor­ha­ben ent­spre­chend der Mo­del­lein­rich­tung rea­li­siert, so wird die vol­le Platz­kos­ten­pau­scha­le aus­ge­rich­tet. Feh­len ge­wis­se Be­rei­che, so wird die Platz­kos­ten­pau­scha­le an­teils­mäs­sig ge­kürzt. Dies gilt auch für die Zu­schlä­ge, aus­ge­nom­men die Zu­schlä­ge für die Per­so­nal­un­ter­kunft und für die Turn­hal­le.

4 Die Platz­kos­ten­pau­scha­le für Neu­bau­ten wird nur aus­ge­rich­tet, wenn die vom EJPD fest­ge­leg­ten Flä­chen nicht un­ter­schrit­ten wer­den.

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