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Art. 19 Platzkostenpauschale
1 Das EJPD legt Platzkostenpauschalen für die folgenden drei Modellanstalten fest:
1bis Die Modellanstalten «geschlossene Anstalt» und «offene Anstalt» dienen ausschliesslich, die Modellanstalt «Gefängnis» nur teilweise dem Straf- und Massnahmenvollzug gemäss LSMG.27 2 Die Platzkostenpauschalen werden für die massgebenden Anstaltsbereiche in einem Frankenbetrag pro maximal anrechenbare Fläche festgelegt. Dabei wird auf die Kosten eines Neubaus, errechnet auf der Basis der Werte verschiedener Referenzanstalten, abgestellt. 3 Werden alle Bereiche in einem Bauvorhaben entsprechend der massgebenden Modellanstalt realisiert, so wird die volle Platzkostenpauschale ausgerichtet. Fehlen gewisse Bereiche, so wird die Pauschale anteilsmässig gekürzt. Dies gilt auch für den Sicherheitszuschlag. 4 Platzkostenpauschalen für Neubauten werden nur ausgerichtet, wenn die vom EJPD festgelegten Flächen nicht unterschritten werden. 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). |
