Legge federale
sulle strade nazionali
(LSN)1

dell’8 marzo 1960 (Stato 1° gennaio 2021)

1 Introdotto dal n. I 7 della LF del 18 giu. 1999 sul coordinamento e la semplificazione delle procedure d’approvazione dei piani, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 3071; FF 1998 2029).


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Art. 25

1 La re­stri­zio­ne del­la pro­prie­tà fon­dia­ria, per ef­fet­to de­gli al­li­nea­men­ti, dà luo­go a un’in­den­ni­tà, se ne pro­ce­da­no del­le con­se­guen­ze ugua­li a quel­le d’un’espro­pria­zio­ne.

2 Il di­rit­to all’in­den­ni­tà e l’am­mon­ta­re del­la me­de­si­ma so­no de­ter­mi­na­ti se­con­do le con­di­zio­ni al mo­men­to in cui ha ef­fet­to la re­stri­zio­ne del­la pro­prie­tà (art. 29).

3 L’in­te­res­sa­to no­ti­fi­ca per scrit­to le sue pre­te­se all’au­to­ri­tà com­pe­ten­te en­tro cin­que an­ni a con­ta­re dal gior­no in cui ha avu­to ef­fet­to la re­stri­zio­ne del­la pro­prie­tà.43 Se le pre­te­se so­no, in tut­to o in par­te, con­te­sta­te, la pro­ce­du­ra è ret­ta dal­la LE­spr44.45

43 Nuo­vo te­sto giu­sta il n. II 16 del­la LF del 6 ott. 2006 sul­la nuo­va im­po­sta­zio­ne del­la pe­re­qua­zio­ne fi­nan­zia­ria e del­la ri­par­ti­zio­ne dei com­pi­ti tra Con­fe­de­ra­zio­ne e Can­to­ni, in vi­go­re dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5779; FF 2005 5349).

44 RS 711

45 Nuo­vo te­sto del per. giu­sta l’all. n. 9 del­la LF del 19 giu. 2020, in vi­go­re dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4085; FF 2018 4031).

BGE

97 I 286 () from 19. Februar 1971
Regeste: Bundesgesetz über die Nationalstrassen; Bauten innerhalb der Baulinien, Bewilligungspflicht. 1. Zuständigkeit für den Entscheid über Baugesuche. Gegen die Verfügung, mit welcher die untere kantonale Instanz die Bewilligung auf Grund eines abschlägigen Vorbescheids des Eidg. Departements des Innern verweigert hat, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Erw. 1). 2. Abweisung der Beschwerde, weil die geplante Baute die Verkehrssicherheit beeinträchtigen und dem künftigen Ausbau der Nationalstrasse im Wege stehen würde (Erw. 3).

105 IB 6 () from 21. Februar 1979
Regeste: Nationalstrassen. Landumlegung, Enteignung; Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen, die im Landumlegungsverfahren nicht befriedigt werden konnten. Art. 41 Abs. 2 EntG, Art. 31 und 33 ff. NSG, Art. 23 VV zum NSG. 1. Die Einrede der Verwirkung gemäss Art. 41 Abs. 2 EntG kann vom Enteigner nur in den Fällen erhoben werden, wo eine öffentliche Planauflage (Art. 30 EntG) stattfand oder die Eigentümer eine persönliche Anzeige im Sinne von Art. 33 und 34 EntG erhielten (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Fall, wo für den Erwerb des für den Nationalstrassenbau benötigten Landes parallel sowohl ein Enteignungsverfahren für einzelne (hier: überbaute) Grundstücke als auch ein Landumlegungsverfahren eingeleitet wurden (E. 2b). 2. Verpflichtung des Staates, die an der Landumlegung teilnehmenden Grundeigentümer für die nach der Neuzuteilung noch bestehenden Nachteile zu entschädigen (E. 3b). 3. Verjährung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen. Grundsätze (E. 3a). Ersatzansprüche, die im Landumlegungsverfahren nicht befriedigt werden konnten (Art. 23 VV zum NSG), sind innert einer Frist von 5 Jahren seit Entstehung des Anspruches geltend zu machen (E. 3c und d).

106 IB 19 () from 16. Januar 1980
Regeste: Art. 42-44 EntG, Enteignungsbann. Wesen und Folgen des Enteignungsbannes (E. 7a). Bei Enteignungen für den Nationalstrassenbau wird der Enteignungsbann vom Tage der Auflage des Ausführungsprojektes im Sinne von Art. 26 NSG an wirksam, wenn das Ausführungsprojekt zusammen mit den Enteignungsplänen und der Grunderwerbstabelle (Art. 27 Abs. 2 EntG) veröffentlicht wird (E. 7b, c). Schaden aus Enteignungsbann im vorliegenden Fall verneint (E. 8).

108 IB 334 () from 28. April 1982
Regeste: Art. 5 Abs. 2 RPG; Entschädigung bei Heimschlag. 1. Heimschlag als Folge der materiellen Enteignung. Rechtliche Qualifikation und deren Auswirkung auf die Berechnung der Entschädigung (E. 4). 2. Verjährung der Entschädigung aus materieller Enteignung (E. 5). 3. Berechnung der vollen Entschädigung (E. 6) und Verzinsung der Entschädigungsforderung (E. 7).

110 IB 29 () from 25. Januar 1984
Regeste: Art. 5 Abs. 2 RPG; materielle Enteignung. Begriff. Verfahren. 1. Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde im Verfahren vor Bundesgericht (E. 2). 2. Begriff der materiellen Enteignung. a) Unzulässigkeit abweichender Begriffsumschreibung durch die Kantone (E. 3). b) Tatbestände der materiellen Enteignung; Theorie des Sonderopfers (E. 4). c) Anwendungsfall, in dem die Auszonung eines in der Einfamilienhauszone gelegenen Grundstücks und dessen Zuweisung zum Übrigen Gemeindegebiet dem betroffenen Grundeigentümer weder eine wesentliche, aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzieht (E. 4a), noch ein Sonderopfer auferlegt (E. 4b).

110 IB 359 () from 21. November 1984
Regeste: Art. 25 Abs. 1 NSG; Entschädigung für Nationalstrassen-Baulinien. Die durch Nationalstrassen-Baulinien verursachten Nachteile sind nicht aufgrund von Art. 19 lit. b EntG zu vergüten, sondern gemäss Art. 25 Abs. 1 NSG nur dann abzugelten, wenn die Belastung durch die Baulinie zu einer materiellen Enteignung führt. Eine solche liegt nicht schon in der Einschränkung der Bewegungsfreiheit bei der Anordnung von Bauten.

110 IB 368 () from 3. Oktober 1984
Regeste: Flugplatz-Lärm. Entschädigung. Verfahren. 1. Dass Grundeigentümer, die durch für einen Flugplatz festgelegte Sicherheits- und Lärmzonenpläne in ihren Rechten beschränkt werden (Art. 44 LFG; SR 748.0), die Durchführung eines Verfahrens wegen materieller Enteignung veranlassen können, schliesst nicht aus, dass sie u.U. auch die Einleitung eines Verfahrens wegen formeller Enteignung ihrer Nachbarrechte verlangen können (E. 2). 2. Die eidgenössische Schätzungskommission - und nicht das enteignende Unternehmen noch die das Enteignungsrecht erteilende Behörde - ist zuständig zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzung der Unvoraussehbarkeit der übermässigen Einwirkungen in einem vom Bundesrecht beherrschten formellen Enteignungsverfahren gegeben ist (E. 3).

114 IB 142 () from 23. März 1988
Regeste: Natur der Verträge über Abtretung von Rechten an den Nationalstrassenbau; Zuständigkeit der Eidgenössischen Schätzungskommission. Voraussetzungen für die Eröffnung eines Enteignungsverfahrens für den Nationalstrassenbau (E. 3a). Verträge über die Abtretung von Rechten an den Nationalstrassenbau, die nach der Auflage des Ausführungsprojektes geschlossen werden, unterstehen dem öffentlichen Recht und stellen Enteignungsverträge dar; zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten aus solchen Verträgen ist die Eidgenössische Schätzungskommission (E. 3b).

116 IA 461 () from 8. November 1990
Regeste: Bodenverbesserungsmassnahmen; Entschädigung für Schäden an Kulturen; Verjährung. Art. 84 Abs. 2 OG; Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde. Die Haftung gemäss Art. 47 des Waadtländischen Meliorationsgesetzes ist eine solche des kantonalen öffentlichen Rechts; insoweit ist nur die staatsrechtliche Beschwerde, unter Ausschluss der Berufung, zulässig (E. 1). Art. 4 BV; Willkür. Festlegung der Verjährungsfrist für Entschädigungsklagen aus dem öffentlichen Recht bei Fehlen ausdrücklicher Bestimmungen: Frist von einem Jahr im konkreten Fall als willkürlich erklärt (E. 2).

120 IB 136 () from 13. April 1994
Regeste: Art. 99 lit. c OG, Art. 22 ff. NSG; Änderung eines Nationalstrassen-Baulinienplans. Zu den Entscheiden über Einsprachen gegen Enteignungen im Sinne von Art. 99 lit. c OG zählen auch die Verfügungen über Pläne, die eine materielle Enteignung bewirken können (Änderung der Rechtsprechung). Änderungen von Nationalstrassen-Baulinienplänen können daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (E. 1). Die im Ausführungsprojekt festgelegten Baulinien dürfen nachträglich korrigiert werden, ohne dass hiebei die Umweltverträglichkeit eines allfälligen Ausbaus der Nationalstrasse zu prüfen wäre (E. 3).

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