Legge federale
sulle strade nazionali
(LSN)1

dell’8 marzo 1960 (Stato 1° gennaio 2022)

1 Introdotto dal n. I 7 della LF del 18 giu. 1999 sul coordinamento e la semplificazione delle procedure d’approvazione dei piani, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 3071; FF 1998 2029).


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Art. 2137

1 I pro­get­ti ese­cu­ti­vi in­di­ca­no la spe­cie, l’am­piez­za e la po­si­zio­ne dell’o­pe­ra, con tut­ti gli im­pian­ti ac­ces­so­ri, i par­ti­co­la­ri tec­ni­ci del­la co­stru­zio­ne e gli al­li­nea­men­ti.

2 L’al­le­sti­men­to dei pro­get­ti ese­cu­ti­vi com­pe­te a:

a.
i Can­to­ni in col­la­bo­ra­zio­ne con l’Uf­fi­cio e i ser­vi­zi fe­de­ra­li in­te­res­sa­ti, per il com­ple­ta­men­to del­la re­te del­le stra­de na­zio­na­li38;
b.
l’Uf­fi­cio, per la co­stru­zio­ne di nuo­ve stra­de na­zio­na­li e la si­ste­ma­zio­ne di quel­le esi­sten­ti.

3 Il Con­si­glio fe­de­ra­le sta­bi­li­sce i re­qui­si­ti dei pro­get­ti ese­cu­ti­vi e dei pia­ni.

37 Nuo­vo te­sto giu­sta il n. II 16 del­la LF del 6 ott. 2006 sul­la nuo­va im­po­sta­zio­ne del­la pe­re­qua­zio­ne fi­nan­zia­ria e del­la ri­par­ti­zio­ne dei com­pi­ti tra Con­fe­de­ra­zio­ne e Can­to­ni, in vi­go­re dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5779; FF 2005 5349).

38 Con­for­me­men­te al DF del 21 giu. 1960 con­cer­nen­te la re­te del­le stra­de na­zio­na­li, nel­le sue ul­ti­me ver­sio­ni de­ter­mi­nan­ti (RU 1960 900, 1984 1118, 1986352515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) e all’art. 197 n. 3 del­la Co­sti­tu­zio­ne fe­de­ra­le (RS 101).

BGE

97 I 573 () from 12. Juli 1971
Regeste: Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Nationalstrassenprojekte. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über Pläne, aufgrund deren Land enteignet werden kann (Erw. 1 b). Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts als Verwaltungsgericht im allgemeinen (Erw. 3). Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Nationalstrassenprojekte (Art. 27 NSG). - Anspruch des Grundeigentümers auf Stellungnahme zur generellen Projektierung? (Erw. 2 c). - Mit der gegen das Ausführungsprojekt gerichteten Einsprache (Art. 27 NSG) kann auch die im generellen Projekt (Art. 19, 20 NSG) festgelegte Linienführung angefochten werden (Erw. 1a). - Interessen, die bei der von Art. 5 NSG geforderten Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. Umfang der Überprüfung dieser Interessenabwägung und der ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen durch das Bundesgericht, insbesondere soweit sich technische Fragen stellen, die durch fachkundige Instanzen des Kantons und des Bundes abgeklärt worden sind. Anwendung auf die Linienführung einer Expressstrasse durch die Stadt Zürich (Erw. 4 und 5).

112 IB 526 () from 9. April 1986
Regeste: Enteignung; Immissionen aus dem Strassenverkehr; Voraussetzung der Unvoraussehbarkeit. Sobald ein Strassenbauprojekt bekannt gemacht ist, haben die Nachbarn der künftigen Strasse ihm Rechnung zu tragen und alle zumutbaren Vorkehren zu unternehmen, um Schaden zu vermeiden bzw. ihn nicht zu vergrössern. Ein Grundeigentümer hat somit keinen Anspruch auf eine Immissionsentschädigung für ein Grundstück, das er erst nach Bekanntwerden der Strassen-Pläne gekauft hat, noch Minderwertanspruch für ein Gebäude, das er erst nach diesem Zeitpunkt hat erstellen lassen.

112 IB 543 () from 17. Dezember 1986
Regeste: Einsprache gegen ein Nationalstrassen-Ausführungsprojekt. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. a) Der Entscheid der kantonalen Behörde, mit welchem die Einsprache einer gesamtschweizerischen Natur- und Heimatschutzvereinigung (Art. 12 Abs. 1 NHG) gegen ein Ausführungsprojekt abgewiesen wird, gilt als Entscheid über eine Einsprache gegen die Enteignung im Sinne von Art. 99 lit. c OG, obschon keine Landabtretung in Frage steht (Art. 12 Abs. 3 NHG in Verbindung mit Art. 9, 35 und 55 EntG, Art. 26 und 27 NSG): gegen ihn ist deshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und nicht die verwaltungsrechtliche Beschwerde an den Bundesrat zulässig (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1a). b) Der Schweizer Heimatschutz ist hier nicht nur gemäss Art. 12 Abs. 1 und 3 NHG sondern auch aufgrund von Art. 55 USG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuzulassen, obschon der Bundesrat bisher weder die Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Anlagen (Art. 55 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 USG) noch jene der zur Beschwerde berechtigten Organisationen (Art. 55 Abs. 2 USG) veröffentlicht hat (E. 1b). c) Die gemäss Art. 12 NHG und Art. 55 NSG beschwerdeberechtigte Vereinigung kann auch insoweit Rügen gegen die im Ausführungsprojekt vorgesehene Linienführung erheben, als sich diese aus dem vom Bundesrat festgelegten generellen Projekt ergibt (E. 1d). 2. Gegenstand der Projekt-Auflage im Hinblick auf das Umweltschutzgesetz. Art. 9 USG verlangt nicht, dass der Bericht und die Ergebnisse der Umweltschutzverträglichkeitsprüfung zusammen mit dem Ausführungsprojekt aufgelegt würden: es genügt, dass diese von jedermann eingesehen werden können (E. 2). 3. Vereinbarkeit des Ausführungsprojektes mit dem vom Bundesrat genehmigten generellen Projekt; Art. 12 NSV. Das Ausführungsprojekt hält sich im Rahmen des generellen Projektes, soweit eine aufgrund eingehenderer Studien verbesserte Lösung geschaffen und damit den Anliegen der interessierten Gemeinde entsprochen wird, denen gemäss der Genehmigung des Bundesrates soweit als möglich Rechnung zu tragen ist. Vereinbarkeit im vorliegenden Fall trotz einer beträchtlichen Verlängerung des Zubringers und der Verlegung des Anschlusses an das kantonale Strassennetz bejaht (E. 3).

114 IB 135 () from 2. März 1988
Regeste: Schaffung einer zusätzlichen Nationalstrassen-Ausfahrt. Soll eine zusätzliche Nationalstrassen-Ausfahrt geschaffen werden, muss zunächst das generelle Projekt entsprechend abgeändert werden; eine Änderung bloss des Ausführungsprojektes genügt nicht.

117 IB 285 () from 11. Juni 1991
Regeste: Einsprache gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekt, Umweltverträglichkeitsprüfung. Zulässiges Rechtsmittel: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch gegeben, wenn sich die gesamtschweizerischen Organisationen bei der Anfechtung des Nationalstrassen-Ausführungsprojektes allein auf Art. 9 und 55 USG stützen, da sie aufgrund von Art. 55 Abs. 3 USG zur enteignungsrechtlichen Einsprache im Sinne von Art. 7 Abs. 3 EntG berechtigt sind (E. 2a). Legitimation der beschwerdeführenden Organisation (E. 2b). Rechtzeitigkeit der Beschwerden (E. 3). Kognition des Bundesgerichtes (E. 4). Das angefochtene Ausführungsprojekt kann sich auf ein vom Bundesrat genehmigtes generelles Projekt stützen (E. 6). Der vom Bundesrat im Genehmigungsbeschluss angebrachte Vorbehalt bezieht sich nicht auf den umstrittenen Zubringer und bedeutet im übrigen nicht, dass das EVED über Zahl und Ort der Anschlüsse entscheiden könnte (E. 6a). Dass der vorweg zu erstellende Zubringer bis zur Inbetriebnahme des Hauptstrangs als Entlastungsstrasse dienen soll, hat nicht zur Folge, dass für ihn zusätzlich ein separates generelles Projekt ausgearbeitet werden müsste (E. 6b). Der etappenweisen Projektierung und Ausführung von Nationalstrassenabschnitten, die Gegenstand eines generellen Projekts bilden, steht weder das Nationalstrassengesetz noch das Umweltschutzrecht entgegen (E. 7). Die für den Nationalstrassenbau vorgesehene mehrstufige Umweltverträglichkeitsprüfung erlaubt in der Regel, die Prüfung dritter Stufe auf das einzelne Ausführungsprojekt zu beschränken (E. 7b). Im Rahmen der Einsprache gegen das Ausführungsprojekt kann das generelle Projekt und die entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung (zweiter Stufe) nur noch in Frage gestellt werden, wenn diese Mängel aufweisen, die sich im Ausführungsprojekt niedergeschlagen haben (E. 7c). Das umstrittene Ausführungsprojekt lässt sich mit den Vorschriften über den Lärmschutz und der Luftreinhalte-Verordnung vereinbaren (E. 8). Ist zu erwarten, dass von einer neuen Nationalstrasse Lärmeinwirkungen ausgehen werden, die die Immissionsgrenzwerte übersteigen, so kann - soweit die zumutbaren Emissionsbegrenzungen angeordnet worden sind - nach Art. 25 Abs. 3 USG nur die Vornahme von Schallschutzmassnahmen an den betroffenen Gebäuden, nicht dagegen der Verzicht auf den Strassenbau verlangt werden (E. 8b). Auch Art. 18 und 19 LRV schliessen den Bau einer Verkehrsanlage selbst dann nicht aus, wenn diese übermässige Immissionen verursachen wird; die Behörde ist vielmehr verpflichtet, einen Massnahmenplan im Sinne von Art. 31 LRV zu erarbeiten (E. 8c).

119 IB 334 () from 3. Februar 1993
Regeste: Enteignung von Nachbarrechten; Art. 5 EntG; Art. 679 ff., Art. 685 Abs. 1 ZGB. 1. Die Erstellung eines Sondierungsstollens (Galerie) im Hinblick auf den Bau einer Nationalstrasse ist keine Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 15 EntG; im übrigen kann das Verfahren betreffend Erwerb der zum Strassenbau notwendigen Rechte nicht rechtsgültig eröffnet werden, solange das Ausführungsprojekt von der zuständigen Bundesbehörde noch nicht bewilligt worden ist. Gesetzeslücke hinsichtlich der Zuständigkeit zur Beurteilung des Schadenersatzbegehrens, welches vom Eigentümer eines Nachbargrundstückes im Anschluss an die Sondierungsarbeiten eingereicht worden ist; Zuweisung der Zuständigkeit an die Eidgenössische Schätzungskommission (E. 2). 2. Art 685 Abs. 1 ZGB verbietet dem Grundeigentümer, der Grabungen durchführt und Bauten erstellt, übermässige Eingriffe in die Rechte seiner Nachbarn; diese Nachbarrechte können Gegenstand einer Enteignung sein (E. 3a/b). Die Haftung des Grundeigentümers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der übermässigen Inanspruchnahme der Eigentumsrechte und der Beeinträchtigung der Nachbarrechte voraus (E. 3c). 3. Natürlicher Kausalzusammenhang (E. 4). 4. Adäquater Kausalzusammenhang; im Bereich der Kausalhaftung ist die subjektive Voraussehbarkeit nicht entscheidend, vielmehr muss der Richter im nachhinein eine objektive "retrospektive Prognose" vornehmen. Im Falle komplexer Naturvorgänge kann sich die adäquate Kausalität auch auf "aussergewöhnliche Auswirkungen" erstrecken, das heisst auf Auswirkungen, die zwar in den Augen des Laien aussergewöhnlich erscheinen, nicht aber in denjenigen des Experten (E. 5b). Im vorliegenden Fall ist der mögliche Mangel des betroffenen Werkes nicht geeignet, den Kausalzusammenhang zu unterbrechen; der Mangel könnte allenfalls einen Reduktionsgrund bei der Bemessung des Schadenersatzes darstellen (E. 5c). 5. Im Gegensatz zu Art. 684 ZGB sieht Art. 685 ZGB in erster Linie einen Schutz für schon auf dem Nachbargrundstück bestehende Bauten vor; Grenzen dieses Schutzes (E. 5d).

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