Legge federale
sulle strade nazionali
(LSN)1

dell’8 marzo 1960 (Stato 1° gennaio 2022)

1 Introdotto dal n. I 7 della LF del 18 giu. 1999 sul coordinamento e la semplificazione delle procedure d’approvazione dei piani, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 3071; FF 1998 2029).


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Art. 2646

1 L’ap­pro­va­zio­ne dei pia­ni per i pro­get­ti ese­cu­ti­vi è ri­la­scia­ta dal Di­par­ti­men­to.

2 Con l’ap­pro­va­zio­ne dei pia­ni so­no ri­la­scia­te tut­te le au­to­riz­za­zio­ni ne­ces­sa­rie se­con­do il di­rit­to fe­de­ra­le.

3 Non è ne­ces­sa­rio al­cun per­mes­so o pia­no can­to­na­le. Va te­nu­to con­to del di­rit­to can­to­na­le per quan­to es­so non li­mi­ti in mo­do spro­por­zio­na­to la co­stru­zio­ne e la ge­stio­ne del­le stra­de na­zio­na­li.

46 Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I 7 del­la LF del 18 giu. 1999 sul coor­di­na­men­to e la sem­pli­fi­ca­zio­ne del­le pro­ce­du­re d’ap­pro­va­zio­ne dei pia­ni, in vi­go­re dal 1° gen. 2000 (RU 1999 3071; FF 1998 2029).

BGE

97 I 573 () from 12. Juli 1971
Regeste: Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Nationalstrassenprojekte. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über Pläne, aufgrund deren Land enteignet werden kann (Erw. 1 b). Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts als Verwaltungsgericht im allgemeinen (Erw. 3). Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Nationalstrassenprojekte (Art. 27 NSG). - Anspruch des Grundeigentümers auf Stellungnahme zur generellen Projektierung? (Erw. 2 c). - Mit der gegen das Ausführungsprojekt gerichteten Einsprache (Art. 27 NSG) kann auch die im generellen Projekt (Art. 19, 20 NSG) festgelegte Linienführung angefochten werden (Erw. 1a). - Interessen, die bei der von Art. 5 NSG geforderten Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. Umfang der Überprüfung dieser Interessenabwägung und der ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen durch das Bundesgericht, insbesondere soweit sich technische Fragen stellen, die durch fachkundige Instanzen des Kantons und des Bundes abgeklärt worden sind. Anwendung auf die Linienführung einer Expressstrasse durch die Stadt Zürich (Erw. 4 und 5).

100 IB 200 () from 3. Juli 1974
Regeste: Enteignung. 1. Befugnis zum Entscheid über nach Ablauf der Frist geltend gemachte Einsprachen und Forderungen. Ist das Verfahren mangelhaft, wenn über die Zulässigkeit von nach Ablauf der Frist erhobenen Einsprachen und Forderungen die Eidgenössische Schätzungskommission anstelle ihres Präsidenten entschieden hat? Frage im vorliegenden Fall negativ beantwortet (Erw. 1a). 2. Wirkung der öffentlichen Anzeige. Im Falle der öffentlichen Planauflage im Sinne des Art. 30 EntG gilt die Androhung des Art. 41 EntG bezüglich der verspäteten Anmeldungen für alle Eigentümer des Gemeindegebietes. Hat dagegen das abgekürzte Verfahren stattgefunden, so hat die genannte Androhungbloss eine Wirkung für jene, welche die persönliche Anzeige erhalten haben (Erw. 1b). 3. Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht bei Immissionen öffentlicher Werke: besondere Intensität (hier gegeben in der Form der Stochastizität), Unvorhersehbarkeit und besondere Schwere des Schadens. Ihre Prüfung in einem Fall von in nächster Nähe einer Eisenbahnanlage gelegenen Grundstücken (Erw. 2 und 3).

105 IB 94 () from 12. Juni 1979
Regeste: Nationalstrassen. Landerwerb im Landumlegungsverfahren. Vorzeitige Besitzeinweisung. Art. 37 NSG. 1. Vorrang des Landumlegungsverfahrens gegenüber dem Enteignungsverfahren (Erw. 5a). Erleichterungen im Enteignungs- und Landumlegungsverfahren, das dem Nationalstrassenbau dient (Erw. 5a und b). 2. Voraussetzungen zur Bewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung im Landumlegungsverfahren gemäss Art. 37 NSG (Erw. 5b und 6a). 3. Fehlen der kantonalen Vollzugs- und Ergänzungsvorschriften zum NSG; Lückenfüllung durch das Bundesgericht (Erw. 6b). 4. Im Landerwerbsverfahren für den Nationalstrassenbau braucht der Enteigner für die vorzeitige Besitzeinweisung die Dringlichkeit des Bauvorhabens nicht nachzuweisen (Erw. 7a). 5. Vor der vorzeitigen Besitzeinweisung zu treffende Massnahmen, die die nachträgliche Festsetzung der Bonitierungswerte und allenfalls der Verkehrswerte der beanspruchten Grundstücke ermöglichen (Erw. 7b).

106 IB 19 () from 16. Januar 1980
Regeste: Art. 42-44 EntG, Enteignungsbann. Wesen und Folgen des Enteignungsbannes (E. 7a). Bei Enteignungen für den Nationalstrassenbau wird der Enteignungsbann vom Tage der Auflage des Ausführungsprojektes im Sinne von Art. 26 NSG an wirksam, wenn das Ausführungsprojekt zusammen mit den Enteignungsplänen und der Grunderwerbstabelle (Art. 27 Abs. 2 EntG) veröffentlicht wird (E. 7b, c). Schaden aus Enteignungsbann im vorliegenden Fall verneint (E. 8).

108 IB 505 () from 30. Juni 1982
Regeste: Nationalstrassenbau; Planänderungsgesuch. Das Einsprache- und Plangenehmigungsverfahren nach Art. 26/27 NSG hat alle Funktionen des enteignungsrechtlichen Einspracheverfahrens im engeren und weiteren Sinne (Art. 35 lit. a und b EntG) zu übernehmen (E. 2). Der von Immissionen Betroffene kann im Einspracheverfahren vom Werkeigentümer verlangen, dass die ohne unverhältnismässige Kosten realisierbaren technischen Vorkehren zur Lärmbekämpfung getroffen werden (E. 3).

111 IB 26 () from 29. Mai 1985
Regeste: Art. 98 und 99 lit. c OG; Landumlegungsverfahren gemäss Art. 30 ff. NSG; Pflicht zum Beitritt zu einer Landumlegungskorporation, Art. 36 NSG. 1. Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundesrates über die Genehmigung einer generellen Nationalstrassenprojektierung (E. 3a). 2. Die Verpflichtung der Grundeigentümer zum Beitritt zu einer Landumlegungskorporation ist Folge der der kantonalen Regierung bundesrechtlich verliehenen Kompetenz, für den Strassenbau notwendige Landumlegungen von Amtes wegen zu verfügen. Das Umlegungsverfahren kann vor Rechtskraft des Ausführungsprojektes eingeleitet, jedoch erst nach dessen Genehmigung abgeschlossen werden (E. 3b).

117 IB 285 () from 11. Juni 1991
Regeste: Einsprache gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekt, Umweltverträglichkeitsprüfung. Zulässiges Rechtsmittel: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch gegeben, wenn sich die gesamtschweizerischen Organisationen bei der Anfechtung des Nationalstrassen-Ausführungsprojektes allein auf Art. 9 und 55 USG stützen, da sie aufgrund von Art. 55 Abs. 3 USG zur enteignungsrechtlichen Einsprache im Sinne von Art. 7 Abs. 3 EntG berechtigt sind (E. 2a). Legitimation der beschwerdeführenden Organisation (E. 2b). Rechtzeitigkeit der Beschwerden (E. 3). Kognition des Bundesgerichtes (E. 4). Das angefochtene Ausführungsprojekt kann sich auf ein vom Bundesrat genehmigtes generelles Projekt stützen (E. 6). Der vom Bundesrat im Genehmigungsbeschluss angebrachte Vorbehalt bezieht sich nicht auf den umstrittenen Zubringer und bedeutet im übrigen nicht, dass das EVED über Zahl und Ort der Anschlüsse entscheiden könnte (E. 6a). Dass der vorweg zu erstellende Zubringer bis zur Inbetriebnahme des Hauptstrangs als Entlastungsstrasse dienen soll, hat nicht zur Folge, dass für ihn zusätzlich ein separates generelles Projekt ausgearbeitet werden müsste (E. 6b). Der etappenweisen Projektierung und Ausführung von Nationalstrassenabschnitten, die Gegenstand eines generellen Projekts bilden, steht weder das Nationalstrassengesetz noch das Umweltschutzrecht entgegen (E. 7). Die für den Nationalstrassenbau vorgesehene mehrstufige Umweltverträglichkeitsprüfung erlaubt in der Regel, die Prüfung dritter Stufe auf das einzelne Ausführungsprojekt zu beschränken (E. 7b). Im Rahmen der Einsprache gegen das Ausführungsprojekt kann das generelle Projekt und die entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung (zweiter Stufe) nur noch in Frage gestellt werden, wenn diese Mängel aufweisen, die sich im Ausführungsprojekt niedergeschlagen haben (E. 7c). Das umstrittene Ausführungsprojekt lässt sich mit den Vorschriften über den Lärmschutz und der Luftreinhalte-Verordnung vereinbaren (E. 8). Ist zu erwarten, dass von einer neuen Nationalstrasse Lärmeinwirkungen ausgehen werden, die die Immissionsgrenzwerte übersteigen, so kann - soweit die zumutbaren Emissionsbegrenzungen angeordnet worden sind - nach Art. 25 Abs. 3 USG nur die Vornahme von Schallschutzmassnahmen an den betroffenen Gebäuden, nicht dagegen der Verzicht auf den Strassenbau verlangt werden (E. 8b). Auch Art. 18 und 19 LRV schliessen den Bau einer Verkehrsanlage selbst dann nicht aus, wenn diese übermässige Immissionen verursachen wird; die Behörde ist vielmehr verpflichtet, einen Massnahmenplan im Sinne von Art. 31 LRV zu erarbeiten (E. 8c).

119 IB 334 () from 3. Februar 1993
Regeste: Enteignung von Nachbarrechten; Art. 5 EntG; Art. 679 ff., Art. 685 Abs. 1 ZGB. 1. Die Erstellung eines Sondierungsstollens (Galerie) im Hinblick auf den Bau einer Nationalstrasse ist keine Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 15 EntG; im übrigen kann das Verfahren betreffend Erwerb der zum Strassenbau notwendigen Rechte nicht rechtsgültig eröffnet werden, solange das Ausführungsprojekt von der zuständigen Bundesbehörde noch nicht bewilligt worden ist. Gesetzeslücke hinsichtlich der Zuständigkeit zur Beurteilung des Schadenersatzbegehrens, welches vom Eigentümer eines Nachbargrundstückes im Anschluss an die Sondierungsarbeiten eingereicht worden ist; Zuweisung der Zuständigkeit an die Eidgenössische Schätzungskommission (E. 2). 2. Art 685 Abs. 1 ZGB verbietet dem Grundeigentümer, der Grabungen durchführt und Bauten erstellt, übermässige Eingriffe in die Rechte seiner Nachbarn; diese Nachbarrechte können Gegenstand einer Enteignung sein (E. 3a/b). Die Haftung des Grundeigentümers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der übermässigen Inanspruchnahme der Eigentumsrechte und der Beeinträchtigung der Nachbarrechte voraus (E. 3c). 3. Natürlicher Kausalzusammenhang (E. 4). 4. Adäquater Kausalzusammenhang; im Bereich der Kausalhaftung ist die subjektive Voraussehbarkeit nicht entscheidend, vielmehr muss der Richter im nachhinein eine objektive "retrospektive Prognose" vornehmen. Im Falle komplexer Naturvorgänge kann sich die adäquate Kausalität auch auf "aussergewöhnliche Auswirkungen" erstrecken, das heisst auf Auswirkungen, die zwar in den Augen des Laien aussergewöhnlich erscheinen, nicht aber in denjenigen des Experten (E. 5b). Im vorliegenden Fall ist der mögliche Mangel des betroffenen Werkes nicht geeignet, den Kausalzusammenhang zu unterbrechen; der Mangel könnte allenfalls einen Reduktionsgrund bei der Bemessung des Schadenersatzes darstellen (E. 5c). 5. Im Gegensatz zu Art. 684 ZGB sieht Art. 685 ZGB in erster Linie einen Schutz für schon auf dem Nachbargrundstück bestehende Bauten vor; Grenzen dieses Schutzes (E. 5d).

120 IB 136 () from 13. April 1994
Regeste: Art. 99 lit. c OG, Art. 22 ff. NSG; Änderung eines Nationalstrassen-Baulinienplans. Zu den Entscheiden über Einsprachen gegen Enteignungen im Sinne von Art. 99 lit. c OG zählen auch die Verfügungen über Pläne, die eine materielle Enteignung bewirken können (Änderung der Rechtsprechung). Änderungen von Nationalstrassen-Baulinienplänen können daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (E. 1). Die im Ausführungsprojekt festgelegten Baulinien dürfen nachträglich korrigiert werden, ohne dass hiebei die Umweltverträglichkeit eines allfälligen Ausbaus der Nationalstrasse zu prüfen wäre (E. 3).

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