Legge federale
sugli stupefacenti e sulle sostanze psicotrope
(Legge sugli stupefacenti, LStup)1

del 3 ottobre 1951 (Stato 15 maggio 2021)

1Nuovo testo giusta il n. I della LF del 24 mar. 1995, in vigore dal 1° lug. 1996 (RU 1996 1677; FF 1994 III 1137).


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Art. 2494

1 I van­tag­gi pe­cu­nia­ri il­le­ci­ti col­lo­ca­ti in Sviz­ze­ra so­no de­vo­lu­ti al­lo Sta­to an­che quan­do l’in­fra­zio­ne è sta­ta com­mes­sa all’este­ro. Se man­ca un fo­ro di cui all’ar­ti­co­lo 32 del Co­di­ce di pro­ce­du­ra pe­na­le del 5 ot­to­bre 200795 (CPP), il Can­to­ne in cui si tro­va­no i be­ni è com­pe­ten­te per la con­fi­sca.96

2 Le au­to­ri­tà com­pe­ten­ti met­to­no al si­cu­ro gli stu­pe­fa­cen­ti lo­ro af­fi­da­ti in ese­cu­zio­ne del­la pre­sen­te leg­ge e prov­ve­do­no a uti­liz­zar­li o a di­strug­ger­li.97

94Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la LF del 20 mar. 1975, in vi­go­re dal 1° ago. 1975 (RU 1975 1220; FF 1973 I 1106).

95 RS 312.0

96 Nuo­vo te­sto del per. giu­sta l’all. 1 n. II 27 del Co­di­ce di pro­ce­du­ra pe­na­le del 5 ott. 2007, in vi­go­re dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1881; FF 2006 989).

97 In­tro­dot­to dal n. I del­la LF del 20 mar. 2008, in vi­go­re dal 1° lug. 2011 (RU 2009 2623, 2011 2559; FF 200678797949).

BGE

107 IB 274 () from 15. Dezember 1981
Regeste: Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 8 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika. Art. 8 dieses Gesetzes erlaubt es, auch andere Massnahmen zu treffen als nur gerade jene, welche im Rahmen der Anwendung des Vertrages gefordert werden können (E. 2b und c).

120 IB 167 () from 7. Juni 1994
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 94 ff. und Art. 107 Abs. 3 IRSG. Vollstreckung eines ausländischen Gerichtsentscheides, den vom Verurteilten erzielten Ertrag aus Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung einzuziehen. Bei nicht mehr greifbarem Deliktserlös ist auch die Einziehung einer diesbezüglichen Ersatzforderung des ersuchenden Staates als rechtshilfefähige Sanktion im Sinne von Art. 94 IRSG zu erachten (E. 3). In einem solchen Fall ist die für die Vollstreckung ausländischer Kostenentscheide gemäss Art. 107 Abs. 3 IRSG vorgesehene Lösung sinngemäss anzuwenden, so dass das Rechtshilfeverfahren nicht unentgeltlich zu führen ist, sondern die entstandenen Prozesskosten dem rechtshilfeweise herauszugebenden Betrag vorweg zu belasten sind (E. 4).

122 IV 211 () from 26. Juni 1996
Regeste: Art. 305bis StGB; Art. 19 BetmG; Art. 68 StGB; Geldwäscherei, Geldwechsel, Finanzierung des Drogenhandels, Konkurrenz. 1. Der Umtausch von aus verbrecherischem Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldscheinen in andere (grössere) Geldscheine ist Geldwäscherei (E. 2c). 2. Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit beurteilt sich bei Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) und bei Betäubungsmittelhandel (Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG) nach den gleichen Kriterien (E. 2d). 3. Geldwäscherei und Betäubungsmitteltatbestände sind klar gegeneinander abzugrenzen (E. 3; Änderung der in BGE 115 IV 256 begründeten Rechtsprechung). a) Der Finanzierungstatbestand (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG) richtet sich auf einen zukünftigen, noch nicht realisierten Betäubungsmittelhandel (E. 3b/bb). b) Geldwäschereihandlungen haben das Resultat des Betäubungsmittelhandels zum Gegenstand, nämlich die Verbrechensbeute (E. 3b/bb). 4. Der Vortäter kann sein eigener Geldwäscher sein (E. 3c; Bestätigung der Rechtsprechung). 5. Geldwäscherei und Betäubungsmitteltatbestände stehen in echter Konkurrenz im Sinne von Art. 68 Ziff. 1 StGB (E. 4).

126 IV 255 () from 29. November 2000
Regeste: Art. 305bis Ziff. 1 und 3, Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 19 Ziff. 4 BetmG; Verjährung der Vortat beim Tatbestand der Geldwäscherei und der Einziehung von Vermögenswerten. Geldwäscherei setzt den Nachweis eines Verbrechens voraus, das im Zeitpunkt der Vereitelungshandlung nicht verjährt ist. Ist die Vortat im Ausland begangen worden, beurteilt sich deren Verjährung in erster Linie nach dem ausländischen Recht. Ist die im Ausland begangene Vortat nach dem massgebenden ausländischen Recht nicht verjährt, erfolgt die Einziehung aufgrund von Art. 59 StGB. Der Geldwäscher vereitelt einen schweizerischen Einziehungsanspruch (E. 3b/bb). Massgebend für die Verjährung des Anspruchs auf Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist der Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Anordnung. Ob der Anspruch verjährt ist, beurteilt sich ebenfalls primär nach dem ausländischen Recht am Ort der Vortat. Bei Betäubungsmitteldelikten ist aufgrund Art. 19 Ziff. 4 BetmG subsidiär schweizerisches Recht anwendbar (E. 4c).

128 IV 145 () from 11. Juni 2002
Regeste: Art. 270 lit. h BStP; Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Der Inhaber von eingezogenen Bankguthaben ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert (E. 1a). Art. 3 bis 7 und 59 StGB; schweizerische Gerichtsbarkeit, Einziehung von Vermögenswerten. Die Einziehung von Vermögenswerten kann nur angeordnet werden, wenn die Anlasstat unter die schweizerische Gerichtsbarkeit fällt (E. 2).

132 II 178 () from 1. März 2006
Regeste: Art. 1 Abs. 3 und Art. 63 IRSG. Das US-amerikanische zivilrechtliche Verfahren zur Einziehung deliktisch erlangter Vermögenswerte kann einem Strafverfahren gleichgesetzt werden, sofern die mit dem Einziehungsfall befassten Behörden befugt sind, eine strafrechtliche Beurteilung vorzunehmen (E. 3-5).

134 IV 185 (6B_722/2007) from 9. Mai 2008
Regeste: Art. 59 Ziff. 3 aStGB; Einziehung von Vermögenswerten, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Die in Art. 59 Ziff. 3 aStGB vorgesehene Einziehung setzt voraus, dass die schweizerischen Behörden zur Verfolgung des Eigentümers der Vermögenswerte wegen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB zuständig sind (E. 2).

141 IV 155 (6B_508/2014) from 25. Februar 2015
Regeste: a Verkauf von Bankkundendaten; wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB); Einziehung des Verkaufserlöses (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Veräusserung von Daten von Kunden einer Schweizer Bank mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland durch eine nicht bei der Bank angestellte Person an deutsche Steuerbehörden erfüllt den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB. Schweizerisches Recht ist auch anwendbar, soweit Tathandlungen im Ausland durchgeführt wurden. Die Veräusserung von Bankkundendaten ist nach dem massgebenden schweizerischen Recht mangels Rechtfertigungsgründen rechtswidrig. Der noch vorhandene Verkaufserlös ist nach dem Ableben des Verkäufers während des Strafverfahrens zu Lasten der Erben einzuziehen (E. 2-4).

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