Legge federale
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Art. 1 Scopo 6
La presente legge ha lo scopo di:
6 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2008, in vigore dal 1° lug. 2011 (RU 2009 2623, 2011 2559; FF 200678797949). BGE
107 IV 150 () from 23. September 1981
Regeste: Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Schwerer Fall. Der Richter hat bei der Anwendung dieser Bestimmung alle möglichen gesundheitlichen Gefährdungen durch die in Art. 1 BetmG genannten Stoffe zu berücksichtigen, unbekümmert um das mehr oder weniger hohe Gefährdungspotential für den einen oder den andern der in Betracht fallenden Konsumentenkreise. Der Richter darf dem Umstand Rechnung tragen, dass Kokain nicht nur intranasal konsumiert, sondern auch intravenös appliziert wird und dass bei der letzteren Konsumart schon sehr geringe Mengen die Gesundheit gefährden können.
108 IV 196 () from 3. Dezember 1982
Regeste: Art. 19a Ziff. 1 und 2 und 19b BetmG (Konsum von Betäubungsmitteln, Sanktion in leichten Fällen). 1. Die ausschliesslich für den Eigenkonsum bestimmten Vorbereitungshandlungen fallen unter Art. 19a Ziff. 1 BetmG (E. 1b). 2. Art. 19b BetmG sagt nicht, dass der Eigenkonsum geringfügiger Mengen von Betäubungsmitteln straflos bleibe; diese Bestimmung bezieht sich nur auf Vorbereitungshandlungen, die im Hinblick auf den Eigenkonsum der Droge erfolgen (E. 1c). 3. Die in Art. 19a Ziff. 2 BetmG vorgesehene Verwarnung ist keine Strafe im Rechtssinne (E. 2b). 4. Die Anklage hat die toxische Wirkung der durch den Täter konsumierten Droge nicht zu beweisen (E. 2c).
121 IV 332 () from 7. November 1995
Regeste: Art. 1 Abs. 3 lit. a und 19 Ziff. 2 lit. a BetmG; LSD, schwerer Fall. Der mit BGE 109 IV 143 E. 3b begründeten Rechtsprechung, wonach ein schwerer Fall bei Mengen ab 200 Trips LSD anzunehmen ist, liegt die spezifische Gefährlichkeit der Einzeldosis zugrunde, nicht die Gefahr einer psychischen Abhängigkeit (E. 2; Klarstellung der Rechtsprechung). Am Grenzwert von 200 Trips LSD ist deshalb festzuhalten (E. 3; Bestätigung der Rechtsprechung).
124 IV 44 () from 10. Februar 1998
Regeste: Art. 19a Ziff. 2 BetmG; Begriff des leichten Falles. Die Annahme eines leichten Falles ist ausgeschlossen, wenn jemand regelmässig Haschisch konsumiert und nicht die Absicht hat, sein Verhalten zu ändern (E. 2a). Der Konsum von Haschisch lässt nicht automatisch auf einen leichten Fall schliessen (E. 2b). Art. 28 Abs. 1 BetmG, Art. 63 StGB; Strafverfolgung durch die Kantone, Strafzumessung, Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Strafverfolgung der Betäubungsmitteldelikte durch die Kantone bringt es mit sich, dass sich unterschiedliche kantonale Praxen entwickeln können. Insbesondere bei der Strafzumessung sind die richterlichen Behörden eines Kantons nicht an die Praxis anderer Kantone gebunden. Interkantonal kommt dem Grundsatz der Gleichbehandlung nur begrenzte Bedeutung zu. Das Legalitätsprinzip geht dem Grundsatz der Gleichbehandlung vor (E. 2c).
124 IV 286 () from 29. Oktober 1998
Regeste: Art. 1 Abs. 3 lit. d und Abs. 4, Art. 19 BetmG; Art. 1 StGB; Handel mit "Ecstasy"; "nulla poena sine lege". Ecstasy wird vom Betäubungsmittelgesetz erfasst. Die Bestrafung des Handels mit diesem Stoff verletzt den Grundsatz "nulla poena sine lege" nicht (E. 1). Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG; Bandenmässigkeit. Mindestansätze einer Organisation beim Drogenhandel. Bandenmässigkeit auch im Lichte von BGE 124 IV 86 bejaht (E. 2). Art. 63 StGB; Strafzumessung. Strafe von 2 1/2 Jahren Zuchthaus für den Handel mit grossen Mengen Ecstasy. Angesichts der Umstände keine Ermessensüberschreitung der kantonalen Behörde (E. 4).
145 IV 513 (6B_878/2018) from 29. Juli 2019
Regeste: Art. 2 lit. a, Art. 2a, Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG; Art. 1 Abs. 2 lit. a BetmVV-EDI und Anhang 5; Art. 1 StGB; Gesamt-THC-Gehalt von Cannabis; Legalitätsprinzip. Als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes werden unter anderem abhängigkeitserzeugende Stoffe des Wirkungstyps Cannabis bezeichnet. Der Gesetzgeber verweist zur Konkretisierung auf ein Verzeichnis des EDI (vgl. Art. 2 lit. a und Art. 2a BetmG), was das Bestimmtheitsgebot nicht verletzt. Gesetz und Verordnung legen die Messart des Gesamt-THC-Gehalts nicht fest. Dies verletzt das Legalitätsprinzip und das Bestimmtheitsgebot nicht. Beim Gesamt-THC-Gehalt handelt es sich um die Summe von THC und THC-Carbonsäure (E. 2.3). |