Lärmschutz-Verordnung
(LSV)

vom 15. Dezember 1986 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 18 Kontrollen

Die Voll­zugs­be­hör­de kon­trol­liert spä­tes­tens ein Jahr nach der Durch­füh­rung der Sa­nie­run­gen und Schall­schutz­mass­nah­men, ob die­se den an­ge­ord­ne­ten Mass­nah­men ent­spre­chen. In Zwei­fels­fäl­len prüft sie die Wirk­sam­keit der Mass­nah­men.

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