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Art. 23 Programmvereinbarung
1 Das Bundesamt für Umwelt schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde ab. 2 Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:
3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt vier Jahre; in begründeten Fällen kann eine längere oder kürzere Dauer vereinbart werden.21 4 Das Bundesamt für Umwelt erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung. 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2018, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 965). |