Lärmschutz-Verordnung
(LSV)

vom 15. Dezember 1986 (Stand am 1. Juli 2021)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 42 Besondere Belastungsgrenzwerte bei Betriebsräumen

1 Bei Räu­men in Be­trie­ben (Art. 2 Abs. 6 Bst. b) , die in Ge­bie­ten der Emp­find­lich­keits­stu­fen I, II oder III lie­gen, gel­ten um 5 dB(A) hö­he­re Pla­nungs­wer­te und Im­missi­ons­grenz­wer­te.

2 Ab­satz 1 gilt nicht für Räu­me in Schu­len, An­stal­ten und Hei­men. Für Räu­me in Gast­häu­sern gilt er nur, so­weit sie auch bei ge­schlos­se­nen Fens­tern aus­rei­chend be­lüf­tet wer­den kön­nen.

BGE

122 II 33 () from 16. Februar 1996
Regeste: Art. 16-18 und Art. 20 USG; Schallschutz an bestehenden Gebäuden entlang einer Kantonsstrasse, Sanierung, Kostentragungspflicht des Strasseneigentümers. 1. Beschwerdebefugnis eines Kantons, der die ihm auferlegte Pflicht zur Bezahlung von Schallschutzfenstern beanstandet (Art. 103 lit. a OG; E. 1b). 2. Gewährung von Sanierungserleichterungen und Ergreifung von passiven Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden (E. 3c und 5). 3. Unterscheidung von Massnahmen nach Art. 16-18 und Art. 20 USG: Mit Sanierungsmassnahmen im Sinne der Art. 16 ff. USG soll der von einer ortsfesten Anlage bewirkte übermässige Aussenlärm mittels Massnahmen an der Lärmquelle reduziert werden. Passive Schallschutzmassnahmen nach Art. 20 USG sollen hingegen eine auf die bestehende Nutzung abgestimmte zumutbare Lärmsituation im Innern der betroffenen Gebäude gewährleisten (E. 4 und 5c, d). 4. Passive Schallschutzmassnahmen können sowohl in Form von Schallschutzfenstern als auch durch "ähnliche bauliche Massnahmen" ergriffen werden (E. 7a,b). Verzicht auf passive Schallschutzmassnahmen nach Art. 20 USG in zwei konkreten Fällen (E. 6-8).

123 II 337 () from 21. April 1997
Regeste: Umweltschutzrecht und Raumplanung; baurechtliche Behandlung eines UVP-pflichtigen Verwaltungskomplexes mit Parkplätzen. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): Zulässigkeit der Aufteilung des Baubewilligungsverfahrens in ein Vorentscheidverfahren und ein Hauptverfahren, wenn in jedem Verfahren je eine UVP über die im jeweiligen Verfahrensstadium zu behandelnden Fragen durchgeführt wird (E. 2). Nutzungsplanung: Unzulässigkeit der akzessorischen Überprüfung der Nutzungsplanung im Baubewilligungsverfahren (E. 3). Luftreinhaltung: Keine Gefährdung der Umsetzung des Massnahmenplans bei Realisierung des Bauvorhabens (E. 4). Problem der flankierenden Massnahmen (E. 7). Hinreichende Erschliessung durch das öffentliche Strassennetz und den öffentlichen Verkehr (E. 5 und 7a). Erschliessung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG (E. 8c). Lärmschutz: Massgebende Empfindlichkeitsstufen und Belastungsgrenzwerte. Zulässigkeit der Feinerschliessung, wenn im überwiegenden Teil des Baugrundstücks die Planungswerte eingehalten und an keinem Messpunkt die Immissionsgrenzwerte überschritten sind (Art. 24 Abs. 2 USG; E. 8d). Kostenauflage an Umweltschutzorganisationen im bundesgerichtlichen und im kantonalen Verfahren (E. 10).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden