Lärmschutz-Verordnung
(LSV)

vom 15. Dezember 1986 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 47 Ortsfeste Anlagen und Gebäude 53

1 Orts­fes­te An­la­gen gel­ten als neue orts­fes­te An­la­gen, wenn der Ent­scheid, der den Be­ginn der Bau­ar­bei­ten ge­stat­tet, bei In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes noch nicht rechts­kräf­tig ist.

2 Für orts­fes­te An­la­gen, die ge­än­dert wer­den sol­len, gel­ten die Ar­ti­kel 8–12 nur, wenn der Ent­scheid, der die Än­de­rung ge­stat­tet, bei In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes noch nicht rechts­kräf­tig ist.

3 Ge­bäu­de gel­ten als neue Ge­bäu­de, wenn die Bau­be­wil­li­gung bei In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes noch nicht rechts­kräf­tig ist.

4 Für Ge­bäu­de, die ge­än­dert wer­den sol­len, gel­ten die Ar­ti­kel 31 und 32 Ab­satz 3 nur, wenn die Bau­be­wil­li­gung bei In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes noch nicht rechts­kräf­tig ist.

53 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 20063693).

BGE

123 II 325 () from 14. Juli 1997
Regeste: Schutz vor Lärm einer Tea-Room-Terrasse; Art. 7 USG, 15 USG und 25 USG, Art. 7 LSV, 8 LSV und 47 LSV. Anwendbarkeit von Umweltschutzgesetz und Lärmschutz-Verordnung auf die Lärmimmissionen eines Tea-Room (E. 4a). Zum Anwendungsbereich von Art. 25 USG (E. 4c); Stichtag für die Abgrenzung von neu errichteten Anlagen i.S.v. Art. 25 USG und Altanlagen i.S.v. Art. 16 ff. USG und Art. 8, 13 ff. LSV ist grundsätzlich der 1. Januar 1985 (E. 4c/cc). Anhang 6 der LSV kann zur Beurteilung der in Frage stehenden Lärmimmissionen weder unmittelbar noch sinngemäss herangezogen werden; das Gericht muss vielmehr im Einzelfall aufgrund richterlicher Erfahrung beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliegt (E. 4d).

141 II 483 (1C_506/2014) from 14. Oktober 2015
Regeste: Instandsetzung und Sanierung eines Nationalstrassenabschnitts; Qualifikation als wesentliche Änderung i.S.v. Art. 18 USG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 LSV trotz Reduktion der Lärmimmissionen. Darstellung des Streitstands (E. 2). Das USG unterscheidet neue Anlagen (Art. 25 USG), bestehende sanierungsbedürftige Anlagen (Art. 16 f. und 20 USG) und geänderte Anlagen (Art. 18 USG), mit unterschiedlichen Rechtsfolgen für den passiven Schallschutz (E. 3). Art. 18 USG wird durch Art. 8 LSV konkretisiert (E. 3.3). Danach gilt eine Änderung als wesentlich, wenn zu erwarten ist, dass sie wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 LSV). Diese Regelung ist nicht abschliessend: Geboten ist eine gesamthafte Betrachtung, unter Berücksichtigung des Umfangs der baulichen Massnahmen, der Kosten und der Auswirkungen auf die Lebensdauer der Gesamtanlage (E. 4). Vorliegend ist von einer wesentlichen Änderung auszugehen (E. 5). Dies hat insbesondere zur Folge, dass der Bund Schallschutzfenster an allen Gebäuden anordnen und finanzieren muss, an denen die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 und 11 LSV).

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