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Lärmschutz-Verordnung
(LSV)

Art. 42 Besondere Belastungsgrenzwerte bei Betriebsräumen

1 Bei Räu­men in Be­trie­ben (Art. 2 Abs. 6 Bst. b) , die in Ge­bie­ten der Emp­find­lich­keits­stu­fen I, II oder III lie­gen, gel­ten um 5 dB(A) hö­he­re Pla­nungs­wer­te und Im­mis­si­ons­grenz­wer­te.

2 Ab­satz 1 gilt nicht für Räu­me in Schu­len, An­stal­ten und Hei­men. Für Räu­me in Gast­häu­sern gilt er nur, so­weit sie auch bei ge­schlos­se­nen Fens­tern aus­rei­chend be­lüf­tet wer­den kön­nen.