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Art. 24 Beitragsbemessung
1 Die Höhe der Beiträge für Sanierungen richtet sich nach:
2 Für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden 400 Franken pro Schallschutzfenster oder andere bauliche, in ihrer Wirkung gleichwertige Schallschutzmassnahme gewährt. 3 Die Höhe der Beiträge wird zwischen Bund und Kanton ausgehandelt. |