Lärmschutz-Verordnung
(LSV)


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Art. 34 Baugesuch

1 Der Bau­herr muss im Bau­ge­such an­ge­ben:

a.
die Aus­sen­lärm­be­las­tung, so­fern die Im­mis­si­ons­grenz­wer­te über­schrit­ten sind;
b.
die Nut­zung der Räu­me;
c.
die Aus­sen­bau­tei­le und Trenn­bau­tei­le lärm­emp­find­li­cher Räu­me.

2 Bei Bau­vor­ha­ben in Ge­bie­ten, in de­nen die Im­mis­si­ons­grenz­wer­te über­schrit­ten sind, kann die Voll­zugs­be­hör­de An­ga­ben über die Schall­däm­mung der Aus­sen­bau­tei­le ver­lan­gen.

BGE

114 IB 214 () from 15. September 1988
Regeste: Umweltschutzgesetzgebung des Bundes (Lärmschutz- Verordnung und Luftreinhalte-Verordnung) und kantonales bzw. kommunales Baurecht. 1. Rechtsmittel: Ein Baubewilligungsentscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, soweit eine Verletzung der bundesrechtlichen Bestimmungen über den Umweltschutz gerügt wird; die staatsrechtliche Beschwerde ist zulässig zur Rüge der Verletzung von selbständigem kantonalem bzw. kommunalem Baurecht (E. 1). 2. Immissionen sind in erster Linie nach der Lärmschutz-Verordnung und der Luftreinhalte-Verordnung zu beurteilen. Die Lärmschutz-Verordnung verlangt die Festlegung von Empfindlichkeitsstufen (Art. 43 f. LSV). Die Anwendung von kantonalem bzw. kommunalem Umweltschutzrecht anstelle des massgeblichen eidgenössischen Umweltschutzrechtes verletzt Bundesrecht (E. 4a). 3. Vorgehen bei der Festlegung der Empfindlichkeitsstufen und der Prüfung des streitigen Projekts auf die Lärmschutz-Verordnung hin (E. 4b). 4. Bedeutung des kantonalen bzw. kommunalen Baurechts neben den eidgenössischen Umweltschutzbestimmungen (E. 5).

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