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Lärmschutz-Verordnung
(LSV)

Art. 40 Belastungsgrenzwerte

1 Die Voll­zugs­be­hör­de be­ur­teilt die er­mit­tel­ten Aus­sen­lärm­im­mis­sio­nen orts­fes­ter An­la­gen an­hand der Be­las­tungs­grenz­wer­te nach den An­hän­gen 3 ff.

2 Die Be­las­tungs­grenz­wer­te sind auch über­schrit­ten, wenn die Sum­me gleich­ar­ti­ger Lärm­im­mis­sio­nen, die von meh­re­ren An­la­gen er­zeugt wer­den, sie über­schrei­tet. Dies gilt nicht für die Pla­nungs­wer­te bei neu­en orts­fes­ten An­la­gen (Art. 7 Abs. 1).

3 Feh­len Be­las­tungs­grenz­wer­te, so be­ur­teilt die Voll­zugs­be­hör­de die Lärm­im­mis­sio­nen nach Ar­ti­kel 15 des Ge­set­zes. Sie be­rück­sich­tigt auch die Ar­ti­kel 19 und 23 des Ge­set­zes.