Lärmschutz-Verordnung
(LSV)


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Art. 44 Verfahren

1 Die Kan­to­ne sor­gen da­für, dass die Emp­find­lich­keits­stu­fen den Nut­zungs­zo­nen in den Bau­re­gle­men­ten oder Nut­zungs­plä­nen der Ge­mein­den zu­ge­ord­net wer­den.

2 Die Emp­find­lich­keits­stu­fen wer­den bei der Aus­schei­dung oder Än­de­rung der Nut­zungs­zo­nen oder bei der Än­de­rung der Bau­re­gle­men­te zu­ge­ord­net.42

3 Bis zur Zu­ord­nung be­stim­men die Kan­to­ne die Emp­find­lich­keits­stu­fen im Ein­zel­fall nach Ar­ti­kel 43.

443

42 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. IV 31 der V vom 22. Aug. 2007 zur for­mel­len Be­rei­ni­gung des Bun­des­rechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20074477).

43Auf­ge­ho­ben durch Ziff. 1 der V vom 27. Ju­ni 1995, mit Wir­kung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3694).

BGE

114 IB 214 () from 15. September 1988
Regeste: Umweltschutzgesetzgebung des Bundes (Lärmschutz- Verordnung und Luftreinhalte-Verordnung) und kantonales bzw. kommunales Baurecht. 1. Rechtsmittel: Ein Baubewilligungsentscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, soweit eine Verletzung der bundesrechtlichen Bestimmungen über den Umweltschutz gerügt wird; die staatsrechtliche Beschwerde ist zulässig zur Rüge der Verletzung von selbständigem kantonalem bzw. kommunalem Baurecht (E. 1). 2. Immissionen sind in erster Linie nach der Lärmschutz-Verordnung und der Luftreinhalte-Verordnung zu beurteilen. Die Lärmschutz-Verordnung verlangt die Festlegung von Empfindlichkeitsstufen (Art. 43 f. LSV). Die Anwendung von kantonalem bzw. kommunalem Umweltschutzrecht anstelle des massgeblichen eidgenössischen Umweltschutzrechtes verletzt Bundesrecht (E. 4a). 3. Vorgehen bei der Festlegung der Empfindlichkeitsstufen und der Prüfung des streitigen Projekts auf die Lärmschutz-Verordnung hin (E. 4b). 4. Bedeutung des kantonalen bzw. kommunalen Baurechts neben den eidgenössischen Umweltschutzbestimmungen (E. 5).

115 IB 347 () from 8. November 1989
Regeste: Umweltschutzgesetzgebung des Bundes (Lärmschutz-Verordnung), Art. 24 RPG, kantonales und kommunales Baurecht. 1. Rechtsmittel: Eine Baubewilligung kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, soweit eine Verletzung des Umweltschutzrechts des Bundes und von Art. 24 RPG zu beurteilen ist (E. 1a und b). Die einzelfallweise Festsetzung von Lärm-Empfindlichkeitsstufen (Art. 44 Abs. 3 LSV) kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet werden. Deren Zuordnung im Rahmen der Nutzungsplanung (Art. 44 Abs. 1 LSV) ist indessen im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 34 Abs. 3 RPG) zu prüfen, sofern nicht ein Plan angefochten wird, der einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG gleichkommt (E. 1b). Zur Rüge der Verletzung von selbständigem kantonalem und kommunalem Baurecht steht die staatsrechtliche Beschwerde offen. Legitimation des Nachbarn bezüglich Gewässerabstand verneint (E. 1c/aa), hinsichtlich der genügenden Zufahrt für den Mitbenützer der Zufahrt bejaht (E. 1c/bb). 2. Lärmimmissionen sind nach dem Umweltschutzgesetz und der Lärmschutz-Verordnung des Bundes zu beurteilen. Durch deren Nichtanwendung wird Bundesrecht verletzt (E. 2c und d). 3. Bei der Festsetzung von Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall (Art. 44 Abs. 3 LSV) ist die lärmmässige Belastung der Umgebung und insbesondere deren Lärmempfindlichkeit zu beachten (E. 2e).

115 IB 456 () from 1. November 1989
Regeste: Umweltschutzgesetzgebung des Bundes (Lärmschutz und Luftreinhaltung), kantonales und kommunales Baurecht. 1. a) Eine Baubewilligung kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, soweit die Verletzung von unmittelbar anwendbarem Umweltschutzrecht zu beurteilen ist (E. 1b). b) Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte bei der Auslegung und Anwendung von selbständigem kantonalem und kommunalem Baurecht ist mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen (E. 1c). 2. Zweistufiges Konzept des Umweltschutzgesetzes zur Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 und 3 USG (E. 3). 3. Einzelfallweise Zuordnung einer höheren Lärm-Empfindlichkeitsstufe nach Art. 43 Abs. 2 LSV hinsichtlich einer kleinen, mit Lärm vorbelasteten Wohnzone, die von gewerblichen und industriellen Nutzungszonen voll umschlossen ist (E. 4). 4. Neue ortsfeste Anlage nach Art. 7 LSV oder wesentliche Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage nach Art. 8 LSV? Verhältnis zur Sanierungspflicht? Massgebende Belastungsgrenzwerte? Fragen offengelassen (E. 5). 5. Auch wenn eine Heizung sanierungsbedürftig ist, muss sie bei Errichtung eines neuen Anbaus, der durch sie beheizt werden soll, nicht gleichzeitig saniert werden, wenn von der Heizungsanlage keine Mehremissionen zu erwarten sind (E. 6).

116 IB 435 () from 15. Juni 1990
Regeste: Begrenzung von Lärmbelastung und Luftverunreinigung: zweistufiges Konzept gemäss Art. 11 USG in Verbindung mit Art. 12-15 USG (E. 5a, c, e). 1. Im Unterschied zu Zementfabriken unterliegen die Betonaufbereitungsanlagen nur dann der Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn der Massenstromanfall an Staub 50 kg/h überschreitet (UVPV Anhang Ziff. 70.15 in Verbindung mit LRV Anhang 1 Ziff. 41; E. 5b). 2. Nach dem Vorsorge-Prinzip hat die Behörde schon im Stadium der Projektierung tätig zu werden und insbesondere zu prüfen, ob die vorgesehene Anlage dem heutigen Stand der Technik entspricht (Art. 11, Art. 12 und Art. 25 USG; Art. 36 LSV; E. 5c). 3. Vorweggenomene Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen zu den Nutzungszonen für die Bestimmung der Lärm-Belastungsgrenzwerte; Art des Vorgehens, Ermessensspielraum der kantonalen Behörde und Überprüfung durch das Bundesgericht (Art. 19 und Art. 23 USG; Art. 2-5, Art. 43, Art. 44 LSV; E. 5d aa). 4. Neue ortsfeste Anlage (Art. 25 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV) oder wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage (Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 LSV)? Die Änderung einer ortsfesten Anlage in baulicher und/oder betrieblicher Hinsicht, bei welcher von der alten Anlage nur Teile übrig bleiben, die im Hinblick auf die Umweltbelastung völlig unerheblich sind, ist dem Bau einer neuen Anlage gleichzustellen. In diesem Fall gilt Art. 25 USG als Spezialbestimmung gegenüber Art. 18 USG; es müssen daher die Planungswerte eingehalten werden (E. 5d bb). 5. Das Gebot von Art. 11 Abs. 2 USG gilt auch hinsichtlich von Luftverunreinigungen (Staubemissionen der projektierten Anlage); Erfordernis der Emissionserklärung gegenüber der Behörde (Art. 12 LRV) und Möglichkeit der Behörde, für eine Anlage, aus der erhebliche Emissionen zu erwarten sind, eine Imissionsprognose zu verlangen (Art. 28 LRV). Derartige Unterlagen gehören zu den Baugesuchs-Akten (E. 5e).

117 IB 20 () from 4. Februar 1991
Regeste: Umweltschutzgesetzgebung des Bundes (Lärmschutz); Gewährung von Sanierungserleichterungen für Schiessanlagen; Koordinierung der verschiedenen Verfahren. 1. Ein Gesuch um Gewährung von Sanierungserleichterungen gemäss Art. 17 USG und Art. 14 LSV ist zu publizieren, damit die Parteien (Art. 6 VwVG) ihre Rechte wahren können. Ist die Sanierung baupolizeilich bewilligungspflichtig, so gebietet die Beachtung der bundesrechtlichen Koordinationspflicht, die Frage, ob Sanierungserleichterungen gewährt werden können, im Rahmen der gesamthaften Beurteilung des Projektes im Baubewilligungsverfahren zu prüfen (Art. 2 Abs. 1 RPG, Art. 2 RPV, Art. 3 und Art. 4 UVPV); allenfalls kann ein verbindlicher Vorentscheid eingeholt werden, sofern dies das kantonale Verfahrensrecht vorsieht und die Gebote der Publikation und Koordination respektiert werden (E. 3 und 6). 2. Überwiegende Interessen der Gesamtverteidigung erlauben für die Sanierung von Schiessanlagen die Gewährung von Erleichterungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV nur so weit, als diese nötig sind, damit die vom Bunde unterstützten Schiessanlässe (Art. 124 und Art. 125 MO) durchgeführt werden können (E. 5). 3. Bei ortsfesten Anlagen, die sich lärmmässig auf ein grösseres Gebiet auswirken, empfiehlt es sich, die Empfindlichkeitsstufen wenn möglich nicht einzelfallweise (Art. 44 Abs. 3 LSV), sondern gestützt auf Art. 44 Abs. 1 und Art. 2 LSV in den Baureglementen und Nutzungsplänen der Gemeinden zuzuordnen (E. 6).

117 IB 147 () from 5. Juni 1991
Regeste: Eidgenössische Umweltschutzgesetzgebung, kantonales und kommunales Bau- und Planungsrecht; "störende Betriebe" in Wohnzonen (§ 52 PBG ZH). 1. Soweit die kantonalrechtlichen Begriffe der "Störung" bzw. des "störenden Betriebes" den Lärmschutz erfassen sollen, kommt den entsprechenden kantonalen und kommunalen Normen gegenüber dem Umweltschutzrecht des Bundes grundsätzlich keine selbständige Bedeutung mehr zu. Selbständige Bedeutung können kantonale und kommunale Bestimmungen über die Zulässigkeit von "störenden Betrieben" in Nutzungszonen aber insoweit haben, als sie die Frage regeln, ob aus raumplanerischen, z.B. städtebaulichen Gründen, ein Betrieb am vorgesehenen Ort in einer Wohnzone erstellt werden darf. In diesem Rahmen beruhen entsprechende kantonale bzw. kommunale Normen auf den kantonalen und kommunalen Rechtsetzungskompetenzen auf dem Gebiet der Ortsplanung (E. 2). 2. Gemäss Art. 14 der Bauordnung von Opfikon sind in der Wohnzone W3/65 nur "nicht störende Gewerbe" zulässig (vgl. § 52 PBG ZH). Die funktionale Betrachtungsweise der Zürcher Behörden, wonach in der Wohnzone nur Gewerbe zugelassen werden, die dem täglichen Bedarf der Bewohner dienen, ist im Lichte von Art. 4 BV nicht zu beanstanden und entspricht den Zielen und dem Zweck des Raumplanungsgesetzes des Bundes sowie den Richtplangrundsätzen des Zürcher Planungs- und Baugesetzes.

117 IB 156 () from 30. August 1991
Regeste: Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7, Art. 43 und Art. 44 Abs. 3 LSV; Lärmschutz bei einer neuen ortsfesten Anlage. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1). 2. Bestimmung der Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall während des Bewilligungsverfahrens für eine neue ortsfeste Anlage; die zuständige Behörde muss auch abklären, ob die Belastungsgrenzwerte eingehalten werden (E. 2).

117 IB 285 () from 11. Juni 1991
Regeste: Einsprache gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekt, Umweltverträglichkeitsprüfung. Zulässiges Rechtsmittel: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch gegeben, wenn sich die gesamtschweizerischen Organisationen bei der Anfechtung des Nationalstrassen-Ausführungsprojektes allein auf Art. 9 und 55 USG stützen, da sie aufgrund von Art. 55 Abs. 3 USG zur enteignungsrechtlichen Einsprache im Sinne von Art. 7 Abs. 3 EntG berechtigt sind (E. 2a). Legitimation der beschwerdeführenden Organisation (E. 2b). Rechtzeitigkeit der Beschwerden (E. 3). Kognition des Bundesgerichtes (E. 4). Das angefochtene Ausführungsprojekt kann sich auf ein vom Bundesrat genehmigtes generelles Projekt stützen (E. 6). Der vom Bundesrat im Genehmigungsbeschluss angebrachte Vorbehalt bezieht sich nicht auf den umstrittenen Zubringer und bedeutet im übrigen nicht, dass das EVED über Zahl und Ort der Anschlüsse entscheiden könnte (E. 6a). Dass der vorweg zu erstellende Zubringer bis zur Inbetriebnahme des Hauptstrangs als Entlastungsstrasse dienen soll, hat nicht zur Folge, dass für ihn zusätzlich ein separates generelles Projekt ausgearbeitet werden müsste (E. 6b). Der etappenweisen Projektierung und Ausführung von Nationalstrassenabschnitten, die Gegenstand eines generellen Projekts bilden, steht weder das Nationalstrassengesetz noch das Umweltschutzrecht entgegen (E. 7). Die für den Nationalstrassenbau vorgesehene mehrstufige Umweltverträglichkeitsprüfung erlaubt in der Regel, die Prüfung dritter Stufe auf das einzelne Ausführungsprojekt zu beschränken (E. 7b). Im Rahmen der Einsprache gegen das Ausführungsprojekt kann das generelle Projekt und die entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung (zweiter Stufe) nur noch in Frage gestellt werden, wenn diese Mängel aufweisen, die sich im Ausführungsprojekt niedergeschlagen haben (E. 7c). Das umstrittene Ausführungsprojekt lässt sich mit den Vorschriften über den Lärmschutz und der Luftreinhalte-Verordnung vereinbaren (E. 8). Ist zu erwarten, dass von einer neuen Nationalstrasse Lärmeinwirkungen ausgehen werden, die die Immissionsgrenzwerte übersteigen, so kann - soweit die zumutbaren Emissionsbegrenzungen angeordnet worden sind - nach Art. 25 Abs. 3 USG nur die Vornahme von Schallschutzmassnahmen an den betroffenen Gebäuden, nicht dagegen der Verzicht auf den Strassenbau verlangt werden (E. 8b). Auch Art. 18 und 19 LRV schliessen den Bau einer Verkehrsanlage selbst dann nicht aus, wenn diese übermässige Immissionen verursachen wird; die Behörde ist vielmehr verpflichtet, einen Massnahmenplan im Sinne von Art. 31 LRV zu erarbeiten (E. 8c).

117 IB 425 () from 11. Dezember 1991
Regeste: Einsprache gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekt, Umweltverträglichkeitsprüfung. Vorkehren zur Luftreinhaltung beim Strassenbau und -ausbau (E. 5). Für Verkehrsanlagen geltende Bestimmungen (E. 5a, b). Wesen des Massnahmenplanes im Sinne von Art. 31 LRV (E. 5c). Im Rahmen des Strassen-Plangenehmigungsverfahrens vorzunehmende Prüfung (E. 5d, e). Abwägung der für und gegen den Ausbau der Grauholzstrecke auf sechs Fahrstreifen sprechenden Interessen (E. 6). Überprüfung der im Umweltverträglichkeitsbericht angestellten Prognosen (E. 7). Untersuchungen von Bodenproben (E. 8). Lärmschutz (E. 9). Festlegung der Empfindlichkeitsstufen (E. 9a, b). Überdeckung der Autobahn (E. 9d)? Parteientschädigung im kantonalen Einspracheverfahren (E. 10).

118 IB 66 () from 4. März 1992
Regeste: Anwendung des Umweltschutzrechts im Rahmen eines Nutzungsplanungsverfahrens für ein Kiesabbauvorhaben. 1. Verfahren: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Nutzungsplan, der auf Bundesumweltschutzrecht gestützte Verfügungen enthält (E. 1c, d). 2. In einem Nutzungsplan, der bereits die wesentlichen Elemente einer Baubewilligung (hier: für Kiesabbau) enthält, muss auch die Erschliessung umweltschutzrechtlich korrekt und verbindlich geregelt werden (E. 2a). Entlang der Erschliessungsachsen sind die Lärm-Empfindlichkeitsstufen in einem ordnungsgemässen Verfahren festzusetzen (E. 2b). Berücksichtigung der Koordinationspflicht (E. 2c).

119 IB 179 () from 25. Juni 1993
Regeste: Umweltschutzgesetz - Lärmschutz; Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall bei einem Sägereibetrieb. Legitimation der Nachbarn zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1c). Die im Einzelfall nach Art. 44 Abs. 3 LSV festgesetzten Empfindlichkeitsstufen entfalten keine über das einzelne Projektbewilligungs- bzw. Sanierungsverfahren hinausgehenden Rechtswirkungen (E. 2c, 3). Bei der Anwendung von Art. 44 Abs. 3 LSV sind die Koordinationspflicht sowie die Vorschriften über den Erlass von Verfügungen zu beachten (E. 2d).

119 IB 389 () from 15. Dezember 1993
Regeste: Umweltschutzgesetz - Beschwerderecht, Emissionsbegrenzung bei Feuerungsanlagen, Gebührenerhebung, Verursacherprinzip. Legitimation der Stadt Zürich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2e). Mitwirkungspflicht des Inhabers einer bestehenden Feuerungsanlage im Sanierungsverfahren (E. 3c). Die einem einzelnen Anlageninhaber zurechenbare Sanierungsverfügung ist nicht generell von der Gebührenpflicht ausgenommen (E. 4b). Gebührenpflicht nach Art. 48 Abs. 1 USG (E. 4c und d). Festsetzung der Gebühr nach dem massgebenden Gebührentarif (E. 4e und f).

120 IB 287 () from 25. Mai 1994
Regeste: Art. 43 und 44 LSV; Art. 97 ff., insbesondere 99 lit. c OG; Art. 34 Abs. 3 RPG; Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen, Rechtsweg ans Bundesgericht. Unterscheidung zwischen der Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Rahmen der Nutzungsplanung und deren Bestimmung "von Fall zu Fall" (E. 2). Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen in einem Nutzungsplan kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden; die Voraussetzungen der Ausschlussklauseln der Art. 34 Abs. 3 RPG und 99 lit. c OG sind nicht erfüllt (Präzisierung der Rechtsprechung - E. 3).

120 IB 456 () from 14. Dezember 1994
Regeste: Art. 43 und 44 LSV; Erweiterung einer Schulanlage unter anderem mit dem Bau einer grösseren Parkierungsanlage; einzelfallweise Bestimmung der Empfindlichkeitsstufen. Ein Entwurf für die allgemein verbindliche Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen kann grundsätzlich als Ausgangspunkt für die einzelfallweise Bestimmung dienen (E. 3). Prinzipien für die einzelfallweise Bestimmung; Verhältnis von Art. 43 Abs. 1 zu Art. 43 Abs. 2 LSV; Beurteilungsspielraum der Behörden (E. 4a-c). Einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen kann die Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet werden, wenn in dieser Zone nach der massgebenden Bau- und Zonenordnung mässig störende Anlagen im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV zugelassen sind (E. 4d). Bei einer Lärmprognose ist davon auszugehen, dass eine Parkierungsanlage als Ganzes benützt wird; Unzulässigkeit, eine solche Anlage für die Beurteilung in einen bestehenden und einen neuen Anlageteil aufzuspalten (E. 5a und 5b). Im Rahmen des Vorsorgeprinzips müssen gegebenenfalls unabhängig von einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte Emissionsbegrenzungen getroffen werden (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV; E. 5d). Notwendigkeit der gegenseitigen Abstimmung von Empfindlichkeitsstufen am Zonenrand; Konsequenzen (E. 5e).

121 II 72 () from 14. März 1995
Regeste: Art. 34 Abs. 3 RPG; Art. 84 Abs. 2 OG; Art. 97 ff. OG; Art. 43 f. LSV; Rechtsmittelweg ans Bundesgericht gegen (Sonder-)Nutzungspläne; kantonales Rechtsmittelverfahren. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen projektbezogene Nutzungspläne, soweit die Anwendung des bundesrechtlich geordneten Umwelt- oder Naturschutzrechts, insbesondere des Lärmschutzrechts in Frage steht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1b). Planungsrechtliche Rügen können mit dem gleichen Rechtsmittel erhoben werden, soweit das Planungsrecht sachnotwendig mit dem Umweltschutzrecht zusammenhängt (E. 1d und f). Die nach kantonalem Recht zur Beurteilung der Anwendung von Umweltschutzrecht zuständigen ordentlichen Rechtsmittelinstanzen sind verpflichtet, bei der Überprüfung von solchen (Sonder-)Nutzungsplänen sachlich zusammenhängende raumplanerische und umweltrechtliche Gesichtspunkte umfassend abzuwägen (E. 3). Art. 35 und 38 VwVG; Art. 107 Abs. 3 OG. Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung unter den gegebenen Umständen (E. 1e, 2 und 4).

121 II 235 () from 15. November 1995
Regeste: Art. 43 und 44 LSV; Festsetzung der Empfindlichkeitsstufen für lärmvorbelastete Gebiete. Rechtsmittel zur Anfechtung des Lärm-Empfindlichkeitsstufen-Planes, zulässige Rügen (E. 1). Fällt eine Umzonung ausser Betracht und besteht praktisch keine Aussicht, die zur Einhaltung des Immissionsgrenzwertes der Empfindlichkeitsstufe II nötigen Sanierungen vornehmen zu können, so verletzt die Höhereinstufung (auf Stufe III) von lärmvorbelasteten Wohngebieten längs Verkehrsachsen weder Bundesrecht noch - im vorliegenden Fall - kantonales Recht. Pflicht der Genehmigungsbehörde, für eine einheitliche planerische Behandlung solcher Gebiete im ganzen Kantonsgebiet zu sorgen (E. 5).

132 II 209 () from 4. April 2006
Regeste: Art. 25a und 34 RPG, Art. 97 ff. OG, Art. 5 VwVG; Rechtsmittel gegen Nutzungspläne. Zulässigkeit umweltrechtlicher und planungsrechtlicher Rügen im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Nutzungsplan bei engem Sachzusammenhang zwischen Umweltrecht und Raumplanungsrecht (Zusammenfassung der Rechtsprechung; E. 2).

132 II 427 () from 17. August 2006
Regeste: Art. 20 EBG, Art. 5 EntG, Art. 684 ZGB; Enteignung von Nachbarrechten, Entschädigung für übermässige Einwirkungen infolge Bauarbeiten an der Neuen Eisenbahn-Alpentransversale. Freie Überprüfung der formellen Enteignung nach Bundesrecht, insbesondere wenn das Bundesgericht Mitglieder der Eidg. Oberschätzungskommission als Sachverständige für technische Fragen beizieht (E. 1). Hat der Grundeigentümer beim Bauen alle Massnahmen getroffen, die vernünftigerweise von ihm gefordert werden können, und kann er eine Störung des Nachbarrechts infolge der Bauarbeiten dennoch nicht vermeiden, so hat der geschädigte Nachbar einen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Nachteil bedeutend und die Einwirkungen übermässig sind (E. 3). Die Beachtung der Richtlinien über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms (sog. Baulärm-Richtlinie) und über die Luftreinhaltung auf Baustellen (sog. Baurichtlinie Luft) schliesst nicht aus, dass übermässige Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB vorliegen. Ob die Einwirkungen übermässig sind, beurteilt der Richter in Abwägung der Interessen; er berücksichtigt dabei den Ortsgebrauch sowie die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke (E. 4). Im konkreten Fall bewirken die Bauarbeiten am Gotthard-Basistunnel, Zwischenangriff Faido-Polmengo, unvermeidbare Staub- und Lärmimmissionen während 13 Jahren. Es sind übermässige Einwirkungen, die eine Enteignungsentschädigung zugunsten des Nachbarn begründen (E. 5). Die Baustelle und die damit verbundenen Einwirkungen sind zeitlich begrenzt. Die Entschädigung muss - analog zu einer vorübergehenden Enteignung - den beim betroffenen Grundeigentümer tatsächlich entstandenen Schaden decken (E. 6.1-6.3). Festsetzung des Schadens, im konkreten Fall bestehend aus der objektiven Ertragseinbusse der Liegenschaft und den zusätzlichen, durch die Immissionen im Zeitraum der Bauarbeiten verursachten Unterhaltskosten (E. 6.4). Berechnung der Gesamtentschädigung und der Zinsen (E. 6.5). Aus dem absehbaren Rückgang des Zugverkehrs auf der bestehenden Eisenbahnlinie nach der Inbetriebnahme des Gotthard-Basistunnels entsteht dem Enteigneten kein Sondervorteil, der eine Herabsetzung der Entschädigung rechtfertigen würde (E. 6.6).

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