Lärmschutz-Verordnung
(LSV)


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Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Die­se Ver­ord­nung soll vor schäd­li­chem und läs­ti­gem Lärm schüt­zen.

2 Sie re­gelt:

a.
die Be­gren­zung von Aus­sen­lär­me­mis­sio­nen, die beim Be­trieb neu­er und be­ste­hen­der An­la­gen nach Ar­ti­kel 7 des Ge­set­zes er­zeugt wer­den;
b.
die Aus­schei­dung und Er­schlies­sung von Bau­zo­nen in lärm­be­las­te­ten Ge­bie­ten;
c.
die Er­tei­lung von Bau­be­wil­li­gun­gen für Ge­bäu­de, die lärm­emp­find­li­che Räu­me ent­hal­ten und in lärm­be­las­te­ten Ge­bie­ten lie­gen;
d.
den Schall­schutz ge­gen Aus­sen- und In­nen­lärm an neu­en Ge­bäu­den mit lärm­emp­find­li­chen Räu­men;
e.
den Schall­schutz ge­gen Aus­sen­lärm an be­ste­hen­den Ge­bäu­den mit lärm­emp­find­li­chen Räu­men;
f.
die Er­mitt­lung von Aus­sen­lärm­im­mis­sio­nen und ih­re Be­ur­tei­lung an­hand von Be­las­tungs­grenz­wer­ten.

3 Sie re­gelt nicht:

a.
den Schutz ge­gen Lärm, der in ei­nem Be­triebsa­re­al er­zeugt wird, so­weit er auf Be­triebs­ge­bäu­de und zu­ge­hö­ri­ge Woh­nun­gen in­ner­halb die­ses Are­als ein­wirkt;
b.
den Schutz ge­gen In­fra- und Ul­tra­schall.

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2 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 12. April 2000, mit Wir­kung seit 1. Mai 2000 (AS 20001388).

BGE

123 II 325 () from 14. Juli 1997
Regeste: Schutz vor Lärm einer Tea-Room-Terrasse; Art. 7 USG, 15 USG und 25 USG, Art. 7 LSV, 8 LSV und 47 LSV. Anwendbarkeit von Umweltschutzgesetz und Lärmschutz-Verordnung auf die Lärmimmissionen eines Tea-Room (E. 4a). Zum Anwendungsbereich von Art. 25 USG (E. 4c); Stichtag für die Abgrenzung von neu errichteten Anlagen i.S.v. Art. 25 USG und Altanlagen i.S.v. Art. 16 ff. USG und Art. 8, 13 ff. LSV ist grundsätzlich der 1. Januar 1985 (E. 4c/cc). Anhang 6 der LSV kann zur Beurteilung der in Frage stehenden Lärmimmissionen weder unmittelbar noch sinngemäss herangezogen werden; das Gericht muss vielmehr im Einzelfall aufgrund richterlicher Erfahrung beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliegt (E. 4d).

124 II 517 () from 27. Mai 1998
Regeste: Art. 11 Abs. 2 USG, Lärmschutz; Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen bei einer Umfahrungsstrasse. Die Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen ergriffen wurden (E. 4b). Der Verzicht auf die Prüfung der Frage, ob eine Strassenbrücke zwecks vorsorglicher Lärmbegrenzung zu überdecken sei, ist unter den konkreten Umständen nicht zu beanstanden (E. 5c u. 5d).

147 II 357 (1C_162/2020) from 16. April 2021
Regeste: Art. 17 Abs. 1 USG; Art. 14 und Anhang 7 LSV; Art. 125 Abs. 2 und Art. 133 Abs. 3 MG; Art. 4 Abs. 1 Schiessverordnung; lärmschutzrechtliche Sanierung einer zivilen Schiessanlage; Erleichterungen für die Durchführung von ausserdienstlichen Schiessübungen. Die Überschreitung der Lärm-Immissionsgrenzwerte einer zivilen Schiessanlage ist unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann (E. 6.1). Auch die freiwilligen Schiessübungen im Sinne der Schiessverordnung können unter Umständen Sanierungserleichterungen rechtfertigen. Sie fallen jedoch weniger stark ins Gewicht als das obligatorische Schiessen (E. 6.5). Beschränkung des Schiessbetriebs als Lärmsanierungsmassnahme unter Berücksichtigung des bundesrechtlichen Gebots zur Förderung von Gemeinschafts- oder Regionalanlagen und des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung des Schiesswesens ausser Dienst (E. 6.6). Dauer der Befristung von Sanierungserleichterungen (E. 6.7).

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