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Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung soll vor schädlichem und lästigem Lärm schützen. 2 Sie regelt:
3 Sie regelt nicht:
4 …2 2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. April 2000, mit Wirkung seit 1. Mai 2000 (AS 20001388). |