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Art. 24 Beitragsbemessung
1 Die Höhe der Beiträge für Sanierungen richtet sich nach der Wirksamkeit der Sanierungsmassnahmen. Massgebend dafür sind:
2 Für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden 200 Franken pro Schallschutzfenster oder andere bauliche, in ihrer Wirkung gleichwertige Schallschutzmassnahme gewährt.30 3 Die Höhe der Beiträge wird zwischen Bund und Kanton ausgehandelt. 29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2021 293). 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2021 293). |
