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Art. 31a Besondere Bestimmungen bei Flughäfen mit Verkehr von Grossflugzeugen 35
1 Bei Flughäfen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, gelten die Planungs- und Immissionsgrenzwerte nach Anhang 5 Ziffer 222 für die Nachtstunden als eingehalten, wenn:
2 Bei der Ausscheidung oder Erschliessung von Bauzonen sorgt die zuständige Behörde dafür, dass die Anforderungen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c grundeigentümerverbindlich festgehalten werden. 3 Das BAFU kann Empfehlungen zum Vollzug von Absatz 1 Buchstabe c erlassen. Es berücksichtigt dabei die massgebenden technischen Normen. 35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 2. Febr. 2015 (AS 2014 4501). 36 Die aufgeführte Norm kann beim Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Verein (SIA), Selnaustrasse 16, 8027 Zürich, kostenlos eingesehen oder unter www.sia.ch gegen Bezahlung bezogen werden. |