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Art. 41 Geltung der Belastungsgrenzwerte
1 Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen. 2 Sie gelten ausserdem:
3 Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte. |