Loi fédérale
sur les droits de timbre
(LT)


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Art. 21 Règle

Le droit a pour ob­jet les paie­ments de primes pour des as­sur­ances:

a.
qui font partie du porte­feuille suisse d’un as­sureur sou­mis à la sur­veil­lance de la Con­fédéra­tion ou d’un as­sureur suisse ay­ant un stat­ut de droit pub­lic;
b.
qu’un pren­eur d’as­sur­ance suisse a con­clues avec un as­sureur étranger qui n’est pas sou­mis à la sur­veil­lance de la Con­fédéra­tion.

BGE

94 I 151 () from 31. Mai 1968
Regeste: Emissionsabgabe auf Anteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BG über Ergänzung und Abänderung der eidgenössischen Stempelgesetzgebung, vom 24. Juni 1937). Leistungen der Gesellschafter, durch die das Gesellschaftsvermögen ohne Erhöhung des Stammkapitals vermehrt wird, unterliegen der Emissionsabgabe. Anwendungsfall: Einbringung einer Beteiligung an einer anderen Gesellschaft. Berechnung der Abgabe (Erw. I 1 und 2). Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen (BG vom 13. Oktober 1965; schweizerisch-deutsches Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. Juli 1931). Die Rückerstattung der Einlagen, welche die Gesellschaft von den Gesellschaftern ohne Erhöhung des Stammkapitals erhalten hat, unterliegt der Verrechnungssteuer nicht (Erw. II 1 und 2).

94 I 384 () from 28. Juni 1968
Regeste: Art. 109 Abs. 2 OG. Die Rechtsauffassung, mit welcher das Bundesgericht eine Rückweisung begründet, ist für die Vorinstanz verbindlich. Auch das Bundesgericht ist daran gebunden, wenn es eine Beschwerde gegen den neuen Entscheid der Vorinstanz zu beurteilen hat (Erw. 2). Couponabgabe und Verrechnungssteuer. Art. 5 Abs. 2 CG, Art. 4 BRB über die Verrechnungssteuer vom 1. September 1943 (VStB). Anwendungsfall: Eine Aktiengesellschaft entrichtet den Aktionären "Zinsen" für die als "Darlehen" bezeichnete Einbringung eines neuen Eigenkapitals (Erw. 2 und 3). Art. 11 CG, Art. 6 quater VStB. Wenn die Aktiengesellschaft die Abgaben nicht auf die Aktionäre überwälzt, liegt darin eine weitere steuerbare Leistung und erhöht sich daher der Steuerbetrag (Erw. 4). Art. 16 Abs. 2 BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG), wonach rückständige Verrechnungssteuerbeträge zu verzinsen sind, ist auch auf Steuerforderungen anwendbar, die noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden und fällig geworden sind (Erw. 5).

132 I 157 () from 12. April 2006
Regeste: Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 StHG, Art. 21 Abs. 2 des Glarner Steuergesetzes vom 7. Mai 2000, Art. 24 der Glarner Verordnung vom 22. November 2000 über die Bewertung der Grundstücke; Rechtsgleichheitsgebot; Legalitätsprinzip im Abgaberecht; Eigenmietwert. Die unterschiedliche Besteuerung des Eigenmietwerts von Erst- und Zweitwohnungen ist zulässig. Legalitätsprinzip im Abgaberecht. Gesetz im formellen Sinn. Festsetzung von Abgaben durch das kantonale Parlament (E. 2.2). Vereinbarkeit der Glarner Regelung mit Art. 7 Abs. 1 StHG (E. 3). Rechtsgleichheitsgebot bei der Eigenmietwertbesteuerung (E. 4). Wohneigentumsförderung (Art. 108 BV; Art. 31 KV/GL) als zulässiger Grund für die unterschiedliche fiskalische Behandlung von Erst- und Zweitwohnungen (E. 5). Die allenfalls beschränkte Disponibilität einer Zweitwohnung rechtfertigt keine Reduktion des Eigenmietwerts (E. 6). Es darf unberücksichtigt bleiben, ob ein Eigentümer einer Zweitwohnung an seinem Hauptwohnsitz ebenfalls über Wohneigentum verfügt. (E. 7).

140 II 16 (2C_460/2013) from 20. November 2013
Regeste: Art. 21 lit. a StG; Art. 36 Abs. 2 VAG; Art. 137 AVO; Gegenstand der Stempelabgabe; Verwendung von Überschussanteilen aus einer "Rentenversicherung mit Rückgewähr". Darlegung der rechtlichen Grundlagen (E. 2). Sowohl nach einer wirtschaftlichen (E. 3.4.2) wie auch einer zivilrechtlichen Betrachtungsweise (E. 3.4.3) stellt die Verwendung von Überschussanteilen aus einer "Rentenversicherung mit Rückgewähr" keine Prämienzahlung im Sinne von Art. 21 lit. a StG dar und unterliegt damit nicht der Stempelabgabe. Der Versicherungsnehmer hat hier keinen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung der Überschussbeteiligung und er erhält mit der überschussfinanzierten Rentenerhöhung auch keine erhöhte Versicherungsdeckung (E. 3.4.3.2). Bestätigung der Praxis, wonach Leistungen aus Gewinnbeteiligung steuerlich stets das Schicksal der zu Grunde liegenden Versicherungsleistung teilen (E. 3.4.3.4).

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