Legge
sul Tribunale federale
(LTF)

del 17 giugno 2005 (Stato 1° luglio 2022)


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Art. 65 Spese giudiziarie

1 Le spe­se giu­di­zia­rie com­pren­do­no la tas­sa di giu­sti­zia, l’emo­lu­men­to per la co­pia di at­ti scrit­ti, le spe­se per le tra­du­zio­ni in o da una lin­gua non uf­fi­cia­le e le in­den­ni­tà ver­sa­te a pe­ri­ti e te­sti­mo­ni.

2 La tas­sa di giu­sti­zia è sta­bi­li­ta in fun­zio­ne del va­lo­re li­ti­gio­so, dell’am­piez­za e del­la dif­fi­col­tà del­la cau­sa, del mo­do di con­dot­ta pro­ces­sua­le e del­la si­tua­zio­ne fi­nan­zia­ria del­le par­ti.

3 Di re­go­la, il suo im­por­to è di:

a.
200 a 5000 fran­chi nel­le con­tro­ver­sie sen­za in­te­res­se pe­cu­nia­rio;
b.
200 a 100 000 fran­chi nel­le al­tre con­tro­ver­sie.

4 È di 200 a 1000 fran­chi, a pre­scin­de­re dal va­lo­re li­ti­gio­so, nel­le con­tro­ver­sie:

a.
con­cer­nen­ti pre­sta­zio­ni di as­si­cu­ra­zio­ni so­cia­li;
b.
con­cer­nen­ti di­scri­mi­na­zio­ni fon­da­te sul ses­so;
c.
ri­sul­tan­ti da un rap­por­to di la­vo­ro, sem­pre­ché il va­lo­re li­ti­gio­so non su­pe­ri 30 000 fran­chi;
d.
se­con­do gli ar­ti­co­li 7 e 8 del­la leg­ge del 13 di­cem­bre 200223 sui di­sa­bi­li.

5 Se mo­ti­vi par­ti­co­la­ri lo giu­sti­fi­ca­no, il Tri­bu­na­le fe­de­ra­le può au­men­ta­re ta­li im­por­ti, ma al mas­si­mo fi­no al dop­pio nei ca­si di cui al ca­po­ver­so 3 e fi­no a 10 000 fran­chi nei ca­si di cui al ca­po­ver­so 4.

BGE

133 I 141 (1C_13/2007) from 23. März 2007
Regeste: Politische Rechte; Art. 34 Abs. 1 BV; Art. 66 BGG; Auferlegung von Gerichtskosten an unterliegende Partei; Änderung der Rechtsprechung. Im Rahmen der Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte gemäss Art. 85 lit. a OG verzichtete die Rechtsprechung auf die Erhebung von Gerichtskosten. Mit dem Inkrafttreten des BGG wird diese Rechtsprechung aufgegeben. Indes kann der Besonderheit dieser Beschwerden bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (E. 4.1). Im vorliegenden Fall ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (E. 4.2).

133 V 642 (8C_158/2007) from 13. November 2007
Regeste: Art. 66 Abs. 4 BGG. Unfallversicherer fallen nicht unter die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 5).

134 II 117 (1C_82/2008, 1C_84/2008) from 28. Mai 2008
Regeste: Art. 68 Abs. 3 BGG; Zusprechung von Parteientschädigungen an die Gemeinden. Die Gemeinden haben gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Die Praxis unter dem einstigen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege in Angelegenheiten der staatsrechtlichen Beschwerde, wonach Parteientschädigungen denjenigen Gemeinden zugesprochen wurden, welche infolge ihrer Grösse nicht über eine genügende administrative und juristische Infrastruktur verfügen, um ohne Hilfe eines Anwalts zu handeln, rechtfertigt sich im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr (E. 7).

134 III 625 (9C_547/2007) from 25. September 2008
Regeste: Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1 OR; konsensuale Auflösung der Vereinsmitgliedschaft. Ein Ausscheiden aus einem Verein ist nicht nur durch einseitigen Austritt (Art. 70 Abs. 2 ZGB) möglich, sondern auch durch vertragliche Einigung zwischen Verein und Mitglied (E. 3.5.2). In casu ist die Arbeitgeberfirma, ein Zimmereibetrieb, wie die meisten Holzbaufirmen aufgrund zulässiger vertraglicher Übereinkunft auf Ende März 2003 aus dem Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) ausgeschieden. Sie unterstand somit nie dem Geltungsbereich des am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen, zwischen dem SBV und zwei Gewerkschaften geschlossenen Gesamtarbeitsvertrags für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), weshalb ihrem Arbeitnehmer von vornherein keine Überbrückungsrente nach GAV FAR zusteht (E. 1-3).

134 V 353 (9C_774/2007) from 28. August 2008
Regeste: Art. 52 Abs. 3 AHVG und aArt. 82 Abs. 1 AHVV (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002); Verwirkung/Verjährung von Schadenersatzansprüchen; Übergangsordnung. Schadenersatzansprüche, die am 1. Januar 2003 noch nicht verwirkt waren, unterliegen den Verjährungsregeln des Art. 52 Abs. 3 AHVG (vgl. BGE 131 V 425; Bestätigung der Rechtsprechung). In diesen Fällen ist die unter altem Recht abgelaufene Zeit an die zweijährige Verjährungsfrist des Art. 52 Abs. 3 AHVG anzurechnen (E. 4).

135 III 470 (5A_629/2008) from 10. April 2009
Regeste: Kollokationsklage im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 Abs. 1 SchKG); Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 BGG); Frage der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 343 Abs. 3 OR). Die Kollokation von Ansprüchen aus Arbeitsrecht wird als betreibungs- und nicht als arbeitsrechtliche Angelegenheit behandelt, weshalb die Streitwertgrenze Fr. 30'000.- beträgt (E. 1.2). In einem solchen Fall gelangt Art. 343 Abs. 3 OR nicht zur Anwendung (E. 3).

137 III 470 (5A_405/2011) from 27. September 2011
Regeste: Art. 119 Abs. 6 ZPO; Kostenlosigkeit des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege. Einzig das Gesuchsverfahren fällt unter Art. 119 Abs. 6 ZPO und ist demnach grundsätzlich kostenlos, hingegen nicht das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz (E. 6).

137 III 577 (4A_96/2011) from 20. September 2011
Regeste: Art. 105 Abs. 3 FusG; Art. 66 Abs. 1 BGG; Fusion; Klage auf Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte; Kostenverteilung im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 105 Abs. 3 FusG sind bei Klagen auf Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte bei Fusionen die Kosten des Verfahrens grundsätzlich durch die übernehmende Gesellschaft zu tragen. Dieser Grundsatz findet im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nur eingeschränkt Anwendung. Er kommt namentlich dann nicht zum Tragen, wenn ein Kläger ein erhebliches eigenes finanzielles Interesse am Klageverfahren hat und damit bezüglich des bundesgerichtlichen Verfahrens kein Missverhältnis zwischen dem Kostenrisiko und den finanziellen Erfolgsaussichten besteht (E. 8.1-8.4). Im vorliegenden Fall wurde ein erhebliches eigenes Interessen der unterliegenden Kläger bejaht, weshalb ihnen gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG die Gerichtskosten auferlegt wurden (E. 8.5).

137 V 210 (9C_243/2010) from 28. Juni 2011
Regeste: a Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Art. 59 Abs. 3 IVG; Art. 72bis IVV (in Kraft bis 31. März 2011); Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS); Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens.

142 V 551 (9C_160/2016) from 19. August 2016
Regeste: a Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 92, 93 und 100 BGG; Vertrauensschutzprinzip im Falle geänderter Rechtsprechung zum Fristbeginn bei Anfechtung von Kostenregelungen in einem Rückweisungsentscheid. Die bisherige - mit BGE 142 II 363 (Urteil 2C_309/2015 vom 24. Mai 2016) geänderte - bundesgerichtliche Praxis, wonach bei Kostenregelungen in Rückweisungsentscheiden erst die Rechtskraft (und nicht bereits die Eröffnung) der neuen Verfügung fristauslösend wirkt, wurde hauptsächlich in Fällen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts angewendet. Ein Nichteintreten auf die vor dem 24. Mai 2016 eingereichte Beschwerde der IV-Stelle infolge Fristversäumnisses verletzte trotz prinzipiell sofortiger Anwendbarkeit der bereinigten fristbestimmenden Leitlinien den Grundsatz des Vertrauensschutzes (E. 3 und 4).

143 I 227 (2C_501/2015, 2C_512/2015) from 17. März 2017
Regeste: Art. 29a und 127 BV; Art. 6 EMRK; Gebühren- und Entschädigungstarif des waadtländischen Kantonsgerichts in Verwaltungsangelegenheiten (TFJDA/VD); steuerrechtliche Prinzipien; Kausalabgaben; Rechtsweggarantie. Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip erlauben bei Kausalabgaben eine Aufweichung der Anforderungen des Legalitätsprinzips, sofern die streitbetroffene Bestimmung darauf abzielt oder zum Ergebnis führt, dass die Gesamtheit der Kosten einer staatlichen Leistung auf die jeweiligen Empfänger überwälzt wird. Dies ist bei Gerichtsgebühren nicht der Fall. Aus diesem Grund hat der formelle Gesetzgeber deren Höhe zu begrenzen (E. 4-4.4). Relativierung dieses Grundsatzes angesichts der Besonderheiten der abstrakten Normenkontrolle sowie der Gebührenpraxis der waadtländischen Gerichte (E. 4.5). Die Pflicht zur Bezahlung von verhältnismässigen Gerichtsgebühren verletzt die Rechtsweggarantie nicht (E. 5).

145 I 52 (1C_358/2017) from 5. September 2018
Regeste: a Gemeindeautonomie, Rechtsweggarantie und kantonale Verfahrensautonomie; Art. 50 Abs. 1 und Art. 29a BV; § 238 PBG/ZH; § 20 Abs. 1 VRG. Das Baurekursgericht des Kantons Zürich darf auch dann, wenn es nach § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG) eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen hat, einen Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung der Ästhetikregelung in § 238 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG/ZH) den durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat (E. 3; Präzisierung der Rechtsprechung). Verlangt die Baubehörde aus ästhetischen Gründen eine Reduktion der grundsätzlich zugelassenen Baumasse, muss diese Reduktion durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt werden (E. 4).

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