Legge
sul Tribunale federale
(LTF)


Open article in different language:  DE  |  FR
Art. 48 Osservanza

1 Gli at­ti scrit­ti de­vo­no es­se­re con­se­gna­ti al Tri­bu­na­le fe­de­ra­le op­pu­re, all’in­di­riz­zo di que­sto, al­la po­sta sviz­ze­ra o a una rap­pre­sen­tan­za di­plo­ma­ti­ca o con­so­la­re sviz­ze­ra al più tar­di l’ul­ti­mo gior­no del ter­mi­ne.

2 In ca­so di tra­smis­sio­ne per via elet­tro­ni­ca, per il ri­spet­to di un ter­mi­ne è de­ter­mi­nan­te il mo­men­to in cui è ri­la­scia­ta la ri­ce­vu­ta at­te­stan­te che la par­te ha ese­gui­to tut­te le ope­ra­zio­ni ne­ces­sa­rie per la tra­smis­sio­ne.20

3 Il ter­mi­ne è re­pu­ta­to os­ser­va­to an­che se l’at­to scrit­to per­vie­ne in tem­po uti­le all’au­to­ri­tà in­fe­rio­re o a un’au­to­ri­tà fe­de­ra­le o can­to­na­lein­com­pe­ten­te. In tal ca­so, l’at­to de­ve es­se­re tra­smes­so sen­za in­du­gio al Tri­bu­na­le fe­de­ra­le.

4 Il ter­mi­ne per il ver­sa­men­to di an­ti­ci­pi o la pre­sta­zio­ne di ga­ran­zie è os­ser­va­to se, pri­ma del­la sua sca­den­za, l’im­por­to do­vu­to è ver­sa­to al­la po­sta sviz­ze­ra, o ad­de­bi­ta­to a un con­to po­sta­le o ban­ca­rio in Sviz­ze­ra, in fa­vo­re del Tri­bu­na­le fe­de­ra­le.

20 Nuo­vo te­sto giu­sta l’all. ci­fra II n. 2 del­la L del 18 mar. 2016 sul­la fir­ma elet­tro­ni­ca, in vi­go­re dal 1° gen. 2017 (RU 2016 4651; FF 2014 913).

BGE

139 III 364 (5D_101/2013) from 26. Juli 2013
Regeste: Art. 9 BV; Art. 143 Abs. 3 ZPO; Einhaltung der Frist für die Zahlung an das Gericht. Grundsätze für die Einhaltung der Frist, wenn der Betrag für den Gerichtskostenvorschuss einem Post- oder Bankkonto belastet worden ist (E. 3).

140 III 636 (4A_476/2014) from 9. Dezember 2014
Regeste: Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 143 ZPO, Art. 48 Abs. 3 BGG analog; Verbot des überspitzten Formalismus. Frage nach der Wahrung einer zivilprozessualen Rechtsmittelfrist durch eine Eingabe, die rechtzeitig bei einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde eingereicht wurde, und nach der Pflicht dieser Behörde, die Eingabe an die zuständige Instanz zu übermitteln (E. 2-4).

141 I 172 (2C_1006/2014) from 24. August 2015
Regeste: Art. 9, 29 Abs. 1 und Art. 29a BV; Art. 86 Abs. 3 BGG; Art. 110 DBG und Art. 39 Abs. 1 StHG; Art. 320 StGB. Oberaufsicht des Parlaments über die Verwaltung; Steuergeheimnis; Ausnahme von der Rechtsweggarantie; Willkürverbot und Verbot formeller Rechtsverweigerung. Überweisung von Steuerdossiers der beschwerdeführenden Steuerpflichtigen durch die kantonale Regierung an die parlamentarische Geschäftsprüfungskommission, die eine Untersuchung über angebliche Missstände in der Verwaltung führt. Der Ausschluss der Zuständigkeit der kantonalen Gerichtsbehörden für die Prüfung der Ausübung der parlamentarischen Oberaufsicht verletzt weder das Willkürverbot (E. 4.3) noch die Rechtsweggarantie; die Oberaufsicht trägt überwiegend politische Züge, was den Kantonen erlaubt, eine Ausnahme von der Rechtsweggarantie vorzusehen (E. 4.4 und 4.5). Da die Ausübung der Oberaufsicht die Beschwerdeführenden nicht direkt in ihren Rechten berührt und diese nicht glaubhaft machen konnten, dass eine für sie nachteilige atypische Verfahrensart vorliegt, konnten sie von der Regierung nicht zulässigerweise verlangen, es sei ihnen eine beschwerdefähige Verfügung über die Aufhebung des Steuer- und Amtsgeheimnisses der Verwaltung zuzustellen (E. 5).

142 V 389 (8C_661/2015) from 14. Juni 2016
Regeste: Art. 48 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG; Beweis der rechtzeitigen Aufgabe der Beschwerde bei der Schweizerischen Post. Hat die beschwerdeführende Partei eine sogenannte Abholungsvereinbarung mit der Schweizerischen Post abgeschlossen und gibt sie in diesem Rahmen auch die Beschwerdeschrift der Post mit, geht sie ein erhebliches Risiko hinsichtlich der Beweisbarkeit der Rechtzeitigkeit dieser Sendung ein. Denn die erstmalige Erfassung der Sendung durch die Post in "Easy Track", welche nicht dem Mitgabedatum entsprechen muss, gilt als Datumsausweis sowohl für als auch gegen die Absenderin (E. 3.3). Mit dem Hinweis auf den normalen Lauf der Dinge bei Abholung der Post in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei ohne Bezugnahme auf die konkret in Frage stehende Sendung kann sie den geforderten vollen Beweis für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht erbringen (E. 3.4).

143 IV 5 (6B_310/2016) from 19. Januar 2017
Regeste: Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 5 StPO; Einhaltung der Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde. Wird die Sicherheitsleistung bei einer Post- oder Banküberweisung nicht innert der angesetzten Frist der Strafbehörde gutgeschrieben, muss diese den Vorschusspflichtigen zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde (E. 2).

145 IV 259 (6B_315/2019) from 5. Juli 2019
Regeste: Art. 81 Abs. 1 lit. d und Art. 91 Abs. 2 StPO; Rechtsmittelbelehrung bei Zustellungen ins Ausland. Ist der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft, muss die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich einen Hinweis enthalten, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (E. 1).

145 V 90 (8C_239/2018) from 12. Februar 2019
Regeste: Art. 17 Abs. 1 AVIG; Art. 26 Abs. 2 AVIV; Art. 39 Abs. 1 ATSG; Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühungen mittels elektronischer Post; Einhaltung der Frist. Die Übermittlung der Liste der Arbeitsbemühungen an die Behörde mittels elektronischer Post ist zulässig. In einem solchen Fall hat der Versicherte zu beweisen, dass die Liste spätestens am letzten Tag der Frist in den Machtbereich der Behörde gelangt ist (E. 2-6).

149 IV 97 (6B_1079/2021) from 22. November 2021
Regeste: Art. 100 und 50 BGG; Art. 130 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. c EMRK; verspätete Beschwerde ans Bundesgericht; Wiederherstellung der Beschwerdefrist; notwendige Verteidigung; Recht auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Art. 100 Abs. 1 BGG) wurde vorliegend nicht eingehalten (E. 1). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege sowie an der Rechtssicherheit rechtfertigen eine strikte Anwendung der Bestimmungen über die Fristen. Beim Entscheid über die Frage nach der Fristwiederherstellung (Art. 50 BGG) hat sich eine Partei Fehler ihres Vertreters anrechnen zu lassen (E. 2.1). Das BGG kennt kein Erfordernis einer notwendigen Verteidigung im Sinne der Art. 130 f. StPO, weshalb die aus dem publizierten Urteil BGE 143 I 284 abgeleiteten Grundsätze nicht analog auf die Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht anwendbar sind (E. 2.3). Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) verfolgen die Ansetzung einer Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) sowie die Bedingungen für deren Wiederherstellung (Art. 50 BGG) ein legitimes Ziel. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Beschränkung des Zugangs zum Bundesgericht erweist sich mit Blick auf den Zweck, der mit den einschlägigen Bestimmungen über die Einhaltung der Beschwerdefrist verfolgt wird, als verhältnismässig. Angesichts der Besonderheiten der Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht erlaubt der konventionsrechtliche Anspruch auf eine effektive Verteidigung (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) keine Lockerung der sich aus Art. 100 und Art. 50 BGG ergebenden Anforderungen (E. 2.4 und 2.5).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden