Loi fédérale
sur le principe de la transparence dans l’administration
(Loi sur la transparence, LTrans)


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Art. 3 Champ d’application à raison de la matière

1 La présente loi ne s’ap­plique pas:

a.
à l’ac­cès aux doc­u­ments of­fi­ciels con­cernant les procé­dures:
1.
civiles,
2.
pénales,
3.
d’en­traide ju­di­ci­aire et ad­min­is­trat­ive in­ter­na­tionale,
4.
de règle­ment in­ter­na­tion­al des différends,
5.
jur­idic­tion­nelles de droit pub­lic, y com­pris ad­min­is­trat­ives,
6.
d’ar­bit­rage;
b.
à la con­sulta­tion du dossier par une partie dans une procé­dure ad­min­is­trat­ive de première in­stance.

2 L’ac­cès aux doc­u­ments of­fi­ciels con­ten­ant des don­nées per­son­nelles du de­mandeur est régi par la loi fédérale du 25 septembre 2020 sur la pro­tec­tion des don­nées (LPD)5.6

5 RS 235.1

6 Nou­velle ten­eur selon l’an­nexe 1 ch. II 10 de la LF du 25 sept. 2020 sur la pro­tec­tion des don­nées, en vi­gueur depuis le 1er sept. 2023 (RO 2022 491; FF 2017 6565).

BGE

147 I 407 (1C_307/2020) from 16. Juni 2021
Regeste: Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 54 Abs. 4 ZPO; Justizöffentlichkeit; Zugang zu Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens. Das in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach deren Verkündung. Der Anspruch ist jedoch nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit (E. 6.4). Der in Art. 54 Abs. 4 ZPO statuierte Ausschluss der Öffentlichkeit von familienrechtlichen Verfahren bezieht sich lediglich auf den ersten Satz von Abs. 1 dieser Bestimmung, nicht aber auf die Verpflichtung, die Entscheide der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (E. 7.2). Erfordert der Einsichtsanspruch die Anonymisierung einer grossen Zahl von Urteilen, steht er unter dem Vorbehalt, dass diese Arbeit für die Gerichtsbehörde nicht einen übermässigen Aufwand darstellt (E. 6.4 und 8.1). Der Einsichtsanspruch darf nicht durch eine unangemessene Kostenregelung unterlaufen werden (E. 8.2).

148 II 92 (1C_333/2020) from 22. Oktober 2021
Regeste: Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ; Art. 55 URG; Anwendung des BGÖ auf die Schiedskommission im Tarifgenehmigungsverfahren mit Einigungstarif. Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) gehört als ausserparlamentarische Kommission zur dezentralen Bundesverwaltung und fällt damit in den persönlichen Geltungsbereich des BGÖ (E. 5.1-5.4). Ausnahme nach Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ anwendbar? (E. 5.4). Chronologischer Überblick der Entwicklung des Tarifgenehmigungsverfahrens und der Schiedskommission sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 6). Im vom Informationszugangsgesuch betroffenen Tarifgenehmigungsverfahren wurde der Schiedskommission ein Einigungstarif vorgelegt. Diese führte weder eine Sitzung noch eine mündliche Anhörung der Parteien durch. Sie nahm keine Streitentscheidungsfunktion wahr, sondern amtete als Genehmigungsbehörde, die in der Wahrung des öffentlichen Interesses agiert (E. 7.4). Das vorliegend betroffene Tarifgenehmigungsverfahren unterliegt dem BGÖ (E. 7.5).

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