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Art. 15 Vorauszahlungen
1 Hat ein Luftfahrzeugunfall den Tod oder die Körperverletzung von Reisenden zur Folge, so leistet der Luftfrachtführer Vorauszahlungen an schadenersatzberechtigte natürliche Personen zur Befriedigung ihrer unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse. Diese Vorauszahlungen sind binnen 15 Tagen ab der Identifikation der schadenersatzberechtigten natürlichen Personen zu bezahlen. 2 Im Todesfall darf die Vorauszahlung nicht unter dem Betrag von 16 000 Sonderziehungsrechten liegen. 3 Die Vorauszahlungen stellen keine Haftungsanerkennung dar. Sie können mit späteren Schadenersatzleistungen des Luftfrachtführers verrechnet werden. 4 Dieser Artikel gilt ebenfalls im Geltungsbereich des Übereinkommens von Montreal. |