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Art. 20 Vertraglicher Luftfrachtführer und ausführender Luftfrachtführer
1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den vertraglichen Luftfrachtführer für die gesamte Beförderung und für den ausführenden Luftfrachtführer für den Teil der Beförderung, den er ausführt; vorbehalten bleiben anders lautende Bestimmungen. 2 Als vertraglicher Luftfrachtführer gilt, wer einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat und aufgrund einer Vereinbarung die Beförderung ganz oder teilweise von einem andern Luftfrachtführer ausführen lässt. 3 Als ausführender Luftfrachtführer gilt, wer aufgrund einer Vereinbarung die Beförderung ganz oder teilweise für einen vertraglichen Luftfrachtführer ausführt. 4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal bezüglich der Luftbeförderung durch einen anderen als den vertraglichen Luftfrachtführer. |