Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeutet: - a.
- Reisegepäck: sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Reisegepäck;
- b.
- Sonderziehungsrechte: Sonderziehungsrechte gemäss der Definition des Internationalen Währungsfonds;
- c.
- Güter: Frachtgut, Tiere und Leichen;
- d.
- Beförderung: Beförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern mit Luftfahrzeugen; die Beförderung einer Reisende umfasst den Zeitraum zwischen dem Beginn ihres Einsteigens in ein Luftfahrzeug und dem Ende ihres Aussteigens aus dem Luftfahrzeug; die Beförderung von Reisegepäck oder Gütern umfasst den Zeitraum zwischen dem Moment, in dem der Luftfrachtführer das Reisegepäck oder die Güter zur Beförderung entgegennimmt, und dem Moment, in dem er das Reisegepäck oder die Güter dem Berechtigten übergibt;
- e.
- internationale Beförderung: Beförderung, bei der nach Vereinbarung der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Wechsel des Luftfahrzeuges stattfindet oder nicht, in den Hoheitsgebieten zweier Staaten liegen oder im Hoheitsgebiet nur eines Staats liegen, aber eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist;
- f.
- Inlandbeförderung: Beförderung, bei der nach Vereinbarung der Parteien Abgangsort und Bestimmungsort in der Schweiz oder auf dem Flughafen Basel-Mülhausen liegen, ohne dass eine Zwischenlandung im Ausland vorgesehen ist;
- g.
- Luftfrachtführer: wer die Beförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern mit einem Luftfahrzeug übernimmt.
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