Verordnung
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Art. 19 Gemischte Beförderung
1 Wird eine Beförderung zum Teil durch Luftfahrzeuge und zum Teil durch andere Verkehrsmittel ausgeführt, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für die Luftbeförderung. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal bezüglich der gemischten Beförderung von Gütern. |